Nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Divergenzvorlagepflicht zum BGH

Heute tritt das Gesetz zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung (Divergenzvorlage) in Kraft.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Divergenzvorlagepflicht zum BGH

Mit der so genannten Divergenzvorlage sollen nach Vorstellung des Bundesjustizministeriums insbesondere die Fälle geklärt werden, in denen die zuständigen Gerichte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 berücksichtigen müssen. Der EGMR hat festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den Oberlandesgerichten hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der Rechtsfrage abgezeichnet, ob das Urteil des EGMR zwingend berücksichtigt werden muss. Künftig muss ein Oberlandesgericht, das in dieser Frage von einer nach dem 1. Januar 2010 (Stichtag) ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen – so das sich notwendige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter verzögern dürften.

In der Praxis bedeutet dies, dass der erste Fall, mit dem ein Oberlandesgericht nun befasst ist, vom Bundesgerichtshof verbindlich entschieden wird. Ziel ist es, eine unterschiedliche Rechtspraxis bei gleichgelagerten Fällen zu vermeiden.

Vielleicht hätte man die Energie des Gesetzgebers statt in diese verfahrensrechtliche Gesetzesänderung in eine mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konforme Anpassung der gesetzlichen Regelung zur Sicherungsverwahrung stecken sollen. Aber so ist es populistisch halt viel schöner…

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