Ein geschiedener Ehegatte ist nicht mehr nebenklagenberechtigt. Dies gilt auch im Falle einer in Deutschland rechtskräftig erfolgten Scheidung einer zwischen türkischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe bei Fehlen der nach dem anzuwendenden materiellen türkischen Recht erforderlichen Anerkennungsentscheidung.
Gemäß § 406g Abs. 1 Satz 1 StPO können nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch diesen vertreten lassen. Für die Bestellung eines solchen Beistands gilt gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO die Vorschrift des § 397a StPO entsprechend. Nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dem zur Nebenklage Berechtigten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist. Angehöriger gemäß dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. Das Angehörigenverhältnis muss im Zeitpunkt des Verfahrens bestehen1.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist die Antragstellerin nicht (mehr) Ehegatte des Getöteten A. Ö. im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, sie sei angesichts der Anwendbarkeit des türkischen internationalen Privatrechts trotz der durch das Familiengericht N. rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung nach wie vor als Ehegatte des Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO anzusehen. Denn das deutsche Scheidungsurteil entfalte in der Türkei aufgrund des Fehlens der nach türkischem Recht erforderlichen Anerkennungsentscheidung durch ein türkisches Gericht keine unmittelbare familienrechtliche Wirkung. Daher sei sie zum Zeitpunkt der Ermordung des Tatopfers A. Ö. von diesem „nicht rechtmäßig geschieden und im Umkehrschluss somit rechtskräftig verheiratet“ gewesen. Zudem hätten sie und das Tatopfer sich nach der Scheidung wieder angenähert und sich zuletzt sogar eine gemeinsame größere Wohnung suchen wollen. Deshalb sei das Anerkennungsverfahren in der Türkei nicht weiterverfolgt worden.
Ob hinsichtlich des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Familiengerichts Nürnberg eine Anerkennungsentscheidung durch ein türkisches Gericht, wie die Antragstellerin vorträgt, bisher nicht ergangen ist, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist auch bei – hier gegebener – Anwendbarkeit materiellen türkischen Rechts bereits mit der Rechtskraft des deutschen Scheidungsurteils von einem Fehlen der Ehegatteneigenschaft der Antragstellerin im Sinne der § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO auszugehen.
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind geschiedene Ehegatten nicht nebenklageberechtigt2. Demgemäß kann ihnen auch nicht nach § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Vorschriften der § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO als geschiedener Ehegatte anzusehen.
Anders als der Generalbundesanwalt unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.20033 meint, folgt dies allerdings nicht bereits aus einer Verweisung in Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG (aF) auf das deutsche Recht. Denn diese Vorschrift, nimmt – ebenso wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgeregelung in Art. 14 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 vom 27.11.2007 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (türk. IPRG nF) – eine solche Verweisung nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen vor.
Aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin und des Tatopfers war für deren Scheidung gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Art. 17 Abs. 1 EGBGB materielles türkisches Recht anzuwenden. Mit der Verweisung auf dieses Recht gemäß den vorgenannten Bestimmungen des EGBGB wird auch auf das türkische internationale Privatrecht und damit auf dessen die Scheidung betreffenden Art. 14 türk. IPRG nF (und zuvor auf die Vorgängerregelung in § 13 türk. IPRG aF) verwiesen4. Gemäß diesen Vorschriften unterliegen die Gründe und Folgen der Scheidung und Trennung – ebenso wie die allgemeinen Wirkungen der Ehe (Art. 13 Abs. 3 türk IPRG nF bzw. § 12 Abs. 2 türk. IPRG aF) – dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Nur wenn die Ehegatten – wie hier nicht der Fall – verschiedener Staatsangehörigkeit sind, wird das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, bei Fehlen eines solchen türkisches Recht angewandt. Das Scheidungsstatut beurteilt sich mithin, wenn beide Ehegatten – wie hier – bei Zustellung der Scheidungsklage die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, nach türkischem Recht5.
Aus dieser Anwendung materiellen türkischen Rechts folgt indes für die Beurteilung der hier in Rede stehenden strafverfahrensrechtlichen Frage der Nebenklageberechtigung der Antragstellerin nicht, dass dem rechtskräftigen inländischen Scheidungsurteil nur bei Vorliegen einer Anerkennungsentscheidung durch ein türkisches Gericht Bedeutung zukäme.
Allerdings bedarf ein Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts, um in der Türkei Rechtswirksamkeit zu erlangen, einer förmlichen Anerkennung durch ein dortiges Gericht (Art. 58 türk. IPRG)6.
Gleichwohl kann ein solches Scheidungsurteil im Inland Gestaltungswirkung bereits mit seiner Rechtskraft erlangen.
Zu der Frage, inwiefern das Urteil eines deutschen Gerichts, durch das die Ehe zweier ausländischer Staatsangehöriger nach deren Heimatrecht geschieden wird, in Deutschland Gestaltungswirkung entfaltet, solange noch eine nach dem betreffenden Heimatrecht erforderliche Anerkennung durch eine Stelle dieses Staates fehlt, werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten7.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht insoweit, ohne dass bisher die hier gegebene Fallkonstellation hinsichtlich der Nebenklageberechtigung entschieden worden wäre, eine differenzierte Betrachtungsweise als sachgerecht an und differenziert nach dem rechtlichen Zusammenhang, in welchem sich die (Vor-)Frage der Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsurteils stellt.
So hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung von nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehehindernissen auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach dem betreffenden Recht abgestellt8. Bei der Anwendung ausländischen Erbrechts hingegen hat er dem Fehlen einer Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils im Ausland keine Bedeutung beigemessen9. Auch bei der Beurteilung der Frage einer Ehenichtigkeit wegen angeblichen Fortbestehens der ersten Ehe hat der Bundesgerichtshof dem Fehlen einer (dort allerdings durch das ausländische Recht wegen Unauflöslichkeit der Ehe ausgeschlossenen) Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils im Ausland keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die erste Ehe letztlich aus der Sicht des deutschen Rechts durch rechtskräftiges Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts für aufgelöst erachtet10.
Das Bundessozialgericht hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 13.01.1999 einen Witwenrentenanspruch angesichts des Vorliegens eines rechtskräftigen deutschen Scheidungsurteils trotz Fehlens einer türkischen Anerkennungsentscheidung verneint11. Es hat im Rahmen der auch von ihm für sachgerecht erachteten differenzierten Betrachtungsweise12 angenommen, dass die somit vorzunehmende Abwägung bei der Auslegung der für die Hauptfrage maßgeblichen Norm anzusetzen habe, in deren Zusammenhang sich die Vorfrage des Bestehens einer gültigen Ehe stelle13. Hierbei hat das Bundessozialgericht auch auf den Gesichtspunkt eines Inlands- bzw. Auslandsbezugs der Rechtsangelegenheit abgestellt und ausgeführt, das dort zugrunde liegende Verfahren weise einen starken Inlandbezug auf, da es eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen Rentenversicherung betreffe. Zudem hätten der verstorbene Versicherte und dessen geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt seines Todes im Inland gewohnt. Beide hätten im Hinblick auf die von ihnen selbst betriebene Ehescheidung durch ein deutsches Gericht auch nicht davon ausgehen können, dass sie weiterhin in einer gültige Ehe lebten14.
Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende differenzierte Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin auch im Falle des Fehlens der Anerkennungsentscheidung durch ein türkisches Gericht nicht (mehr) als Ehegatte des Tatopfers A. Ö. anzusehen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Bundessozialgericht verwendeten Gesichtspunkt des Inlands- bzw. Auslandsbezug15 auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Nebenklageberechtigung gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO maßgebliche Bedeutung zukommt oder ob diesem Gesichtspunkt hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht, wonach die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO bestimmte Regelung insofern Rechtssicherheit und auch Praktikabilität besorge, indem sie die Feststellung der Nebenklagebefugnis eindeutig treffen lasse und verhindere, dass zur Bestimmung des Kreises der Nebenklageberechtigten erst umfangreiche Aufklärungsbemühungen des Gerichts entwickelt werden müssten, um über die Nebenklagebefugnis zu entscheiden16.
Denn auch unabhängig vom Vorliegen eines – hier schon wegen des langjährigen Aufenthalts der Antragstellerin und des Tatopfers in der Bundesrepublik Deutschland sowie des Umstands, dass beide sich mit ihrem Scheidungsbegehren an ein deutsches Gericht gewandt haben und es vorliegend um die Beteiligung als Nebenklägerin an einem im Inland geführten Strafverfahren geht, zu bejahenden – starken Inlandsbezugs führt bereits die Auslegung der für die Hauptfrage maßgeblichen Norm17 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht (mehr) als Ehegatte des Getöteten anzusehen ist.
Mit der Vorschrift des § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO soll den nahen Angehörigen des durch eine rechtwidrige Tat Getöteten (wie Ehegatten, Kindern und Geschwistern) ein Recht zur Nebenklage zugesprochen werden, um einen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen18. Die Nebenklage schafft hierfür eine umfassende Beteiligungsbefugnis. Dem Nebenkläger wird Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen19, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung der Verletzung des Tatopfers zu wehren20.
Der Sinn und Zweck des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO sowie der § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO lässt es demnach nicht sachgerecht erscheinen, ein Genugtuungsinteresse der Antragstellerin und deren Möglichkeit einer aktiven Beteiligung am Strafverfahren noch über den Zeitpunkt der Rechtskraft des – hier bereits 14 Jahre zurückliegenden – inländischen Scheidungsurteils hinaus bis zu dem – unbestimmten – Zeitpunkt des Vorliegens einer türkischen Anerkennungsentscheidung anzunehmen. Durch das – hier sogar von der Antragstellerin selbst […] beantragte – Scheidungsverfahren vor einem inländischen statt vor einem türkischen Gericht haben die Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren in Deutschland lebten und arbeiteten, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Scheidungsurteil des deutschen Gerichts für sich als maßgebend erachten und künftig nicht mehr von einem rechtlichen Fortbestand ihrer Ehe ausgehen wollten. Dem entsprechend hat auch die Antragstellerin selbst, wie sich aus ihren nach der Ermordung des Tatopfers erfolgten polizeilichen Vernehmungen ergibt und vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht hervorgehoben wird, ihre Ehe als geschieden angesehen.
Ob im Einzelfall besondere Umstände es bei einer Konstellation wie der vorliegenden ausnahmsweise rechtfertigen können, im Rahmen der § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht auf die Rechtskraft des inländischen Scheidungsurteils, sondern auf die türkische Anerkennungsentscheidung abzustellen oder ob einer solchen Beurteilung der vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die letztgenannte Vorschrift angeführte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Praktikabilität16 entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn solche Umstände hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die von der Antragstellerin in ihren polizeilichen Vernehmungen und in der Begründung des vorliegenden Antrags geschilderten Umstände einer späteren Wiederannäherung der geschiedenen Ehegatten rechtfertigen eine Ausnahme in dem vorstehend genannten Sinne jedenfalls nicht.
Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12
- Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 395 Rn. 8 mwN[↩]
- siehe nur BVerfG, NJW 1993, 3316, 3317; Hilger in LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl., § 395 Rn. 11; Senge in KKStPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 8; Meyer-Goßner, aaO; Weiner in BeckOKStPO, Stand: 1.06.2012, § 395 Rn. 14a[↩]
- OLG Frankfurt/M., Urteil vom 27.05.2003, FamRZ 2004, 953[↩]
- vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 220 Rn. 16; OLG Frankfurt, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 17/04, NJW 2007, 3347 Rn. 13; OLG Hamm, aaO[↩]
- BSGE 83, 200, 203; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2012 – L 18 R 677/10; Savas, Türkisches Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 2011, § 11 Rn. 1; Kaplan in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Türkei, Stand April 2009, Rn. 42 ff.[↩]
- zum Meinungsstand vgl. BSGE, aaO[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.02.1964 – IV AR (VZ) 39/63, BGHZ 41, 136, 145 ff.; vom 19.04.1972 – IV AR (VZ) 7/72, NJW 1972, 1619 unter II[↩]
- BGH, Urteil vom 12.03.1981 – IVa ZR 111/80, NJW 1981, 1900 unter II[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.1996 – XII ZR 126/95, NJW 1997, 2114 unter 2 c bis e; vgl. auch KG, NJW-RR 1994, 774, 775 – zum Fall der Feststellung der Nichtehelichkeit durch ein rechtskräftiges deutsches Statusurteil ohne Vorliegen einer türkischen Anerkennungsentscheidung; vgl. hierzu auch LG Bonn, StAZ 1988, 354[↩]
- BSG, Urteil vom 13.01.1999, BSGE, aaO S.205[↩]
- BSGE, aaO S.203[↩]
- BSGE, aaO S.204[↩]
- BSGE, aaO S.205[↩]
- vgl. hierzu auch LSG NRW, aaO Rn. 30[↩]
- BVerfG, aaO[↩][↩]
- vgl. hierzu BSGE, aaO S.204[↩]
- BVerfG, aaO mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.01.1979 – 5 StR 748/78, BGHSt 28, 272, 273; Senge in KKStPO, 6. Aufl., vor § 395 Rn. 1[↩]
- vgl. Meyer-Goßner, aaO, vor § 395 Rn. 1; Weiner, aaO Rn. 1 f.[↩]










