Die vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung protokollierte Mitteilung „Es wurde festgestellt, dass keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO erzielt wurde“ ist nicht deshalb fehlerhaft, weil außerhalb der Hauptverhandlung „direkte Verständigungsgespräche“ stattgefunden haben.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.20091 in die Nähe absoluter Revisionsgründe gerückt2. Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist ein Angeklagter aber im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen3.
Ein verständigungsbezogenes Gespräch ist von sonstigen zur Verfahrensförderung geeigneten Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind. Solche Gespräche sind lediglich Ausdruck eines transparenten kommunikativen Verhandlungsstils4. Auch der Gesetzgeber hielt die Mitteilung einer Ober- und Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwartenden Strafe durch das Gericht für ein Beispiel einer offenen Verhandlungsführung5. Damit kann der Bundesgerichtshof anhand des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob den Beschwerdeführer betreffende Verständigungsgespräche im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO stattgefunden haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 StR 579/14
- BGBl. I S. 2353[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223 ff., Rn. 97 f. für Verstöße gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten und Rn. 99 für Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528; BGH, Beschlüsse vom 25.02.2015 – 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417 mwN; und vom 24.04.2014 – 5 StR 123/14 Rn. 4; vgl. auch Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 338 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15 Rn. 10 ff. mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16, 12310, S. 12; BGH aaO Rn. 15; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 14.04.2011 – 4 StR 571/10, NStZ 2011, 590, 591[↩]