Neu abzuurteilende Taten – zwischen zwei Vorverurteilungen

Wurden die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die ihrerseits nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden.

Neu abzuurteilende Taten – zwischen zwei Vorverurteilungen

Der letzten Vorverurteilung kommt in Fällen, in denen die Taten bereits in einem früheren Urteil hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu1.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet worden ist oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann.

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheidet danach, wenn die verfahrensgegenständlichen beiden ersten Taten zwischen zwei ihrerseits gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen begangen worden sind, aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 204/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 08.06.2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; und vom 21.07.2009 – 5 StR 269/09[]