Neue Kämpfer für den IS

Wer einem Dritten bei der Organisation seiner – erfolgreichen – Ausreise und dem Anschluss an den „Islamischen Staat“ (IS) behilflich ist, fördert die terroristischen Ziele dieser Vereinigung.

Neue  Kämpfer für den IS

Insoweit ist deutsches Strafrecht anwendbar: Dies folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB, weil die Tat durch eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit begangen wurde und der Angeklagte sich in Deutschland befindet1.

Die Unterstützungshandlung ist auch schwerwiegend, weil als Teil eines überregional agierenden Netzwerks dazu beigetragen wird, dieser Vereinigung einen Kämpfer zur Verfügung zu stellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – StB 41/16

  1. vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nunmehr auch BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – AK 52/16 34 ff.[]