Nichtfasten im Ramadhan und die Volksverhetzung

Im Inland lebende Muslime, welche die religiöse Pflicht zum Fasten im Ramadhan oder zur Teilnahme an der Zakatzahlung nicht befolgen bzw. ablehnen, sind ein „Teil der Bevölkerung“ der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 130 StGB.

Nichtfasten im Ramadhan und die Volksverhetzung

Bei der Anwendung des § 130 StGB auf religiöse Bekenntnisschriften ist das Religionsgrundrecht (Art. 4 Abs. 1 GG) zu beachten.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ging es um die Strafbarkeit des Vorsitzenden eines islamischen Vereins, in dessen Vereinsräumlichkeiten ab einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 05.06.2008 mit Wissen des Angeklagten Schriften des Autoren Muhammad Ibn Salih Al-Uthaimin mit dem Titel „Ein kurzer Einblick über Fasten, Tarawih-Gebet und Zakat“ für jeweils 2,- € zum Verkauf angeboten wurden. In den Schriften heißt es zum einen, jeder Muslim, der an Ramadhan nicht faste, sei als Ungläubiger zu betrachten und zu töten. Die diesbezügliche Passage lautet: „Die Pflicht, im Ramadhan zu fasten, wurde von allen Muslimen durch die ganze Geschichte hindurch einstimmig durchgeführt, so dass jeder Muslim, der die Pflicht zum Fasten im Ramadhan verneint oder zurückweist, als Abtrünniger und Ungläubiger betrachtet wird, der aufgefordert werden muss, zu bereuen. Wenn er das tut und dabei die Richtigkeit und Verpflichtung, im Ramadhan zu fasten, wieder anerkennt, dann ist alles in Ordnung, andernfalls muss er als Ungläubiger getötet werden.“

Gleiches vertritt der Autor für die Pflicht zur Zahlung der Armensteuer (Zakat), bei deren Nichtentrichtung gegen diese dadurch als ungläubig zu behandelnde Person die Todesstrafe verhängt werden müsse. Die diesbezügliche Passage laute: „Auf der Grundlage von Qur’an und Sunnah sind sich alle Muslime darin einig, dass jeder, der sich weigert, an der Zakatzahlung teilzunehmen, den Islam genauso ablehnt und er muss aufgefordert werden, zu bereuen. Wenn er ablehnt, soll er die Todesstrafe erhalten.“

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält hier eine strafbare Volksverhetzung für möglich:

„Teil der Bevölkerung“

Allerdings sind Muslime, welche die religiöse Pflicht zum Fasten im Ramadhan oder zur Teilnahme an der Zakatzahlung nicht befolgen bzw. ablehnen, keine „religiöse (…) Gruppe“ im Sinne des § 130 StGB. Gegen die religiöse Gruppe der Muslime als solche richtet sich der dem Angeklagten zur Last gelegte Angriff nicht, auch nicht gegen eines der verschiedenen religiösen Bekenntnisse innerhalb des Islam, denen religiöse (Unter-) Gruppen wie z. B. Schiiten, Sunniten oder Wahabiten entsprechen. Vielmehr richtet sich der Angriff gegen die Gruppe derjenigen Muslime (gleich welchen Bekenntnisses), welche die religiöse Pflicht zum Fasten im Ramadhan oder zur Teilnahme an der Zahlung von Zakat nicht befolgen bzw. ablehnen. Diese Muslime bilden ebensowenig eine religiöse (Unter-) Gruppe innerhalb des Islam, wie es Nicht-Kirchgänger innerhalb des Christentums tun. Denn für ihr Verhalten fehlt es an einer gemeinsamen religiösen Grundlage; es beruht vielmehr auf mannigfaltigen Gründen, zu denen gerade auch nicht religiöse wie beispielsweise Religionsferne oder schlichtes Desinteresse zählen.

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Jedoch sind diejenigen im Inland lebenden Muslime, welche die religiöse Pflicht zum Fasten im Ramadhan oder zur Teilnahme an Zakatzahlungen nicht befolgen bzw. ablehnen, ein „Teil der Bevölkerung“ der Bundesrepublik Deutschland.

Teil der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB ist eine von der übrigen Bevölkerung aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale welcher Art auch immer unterscheidbare Mehrheit von im Inland lebenden Personen (gleich ob es sich um Deutsche, Ausländer oder Staatenlose handelt), die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar ist1. Es muss sich weder um eine „Klasse“ im Sinne von § 130 StGB a. F. noch um eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte „Gruppe“ handeln, und Klassen- oder Gruppenidentität, -solidarität, -schicksal oder -gefühl sind nicht erforderlich. Daher sind die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden „Ausländer“ ebenso ein Teil der Bevölkerung wie die hier lebenden „Gastarbeiter“, „Asylanten“, „Kapitalisten“ oder „Arbeitslose“2.

Kein Teil der Bevölkerung sind Personenkreise, die so groß und unüberschaubar sind und derart zahlreiche, sich unterscheidende Merkmale umfassen, dass ihre Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist3, desgleichen nicht Personenkreise, die sich zwar in einem gemeinsamen Merkmal treffen, aber hierdurch nicht in einem Maße geprägt sind, dass sie nach außen als Einheit erscheinen und hinreichend sicher von der übrigen Bevölkerung abgegrenzt werden können4. Die Unterscheidbarkeit muss in der Weise gegeben sein, dass der Bevölkerungsteil als „umrandetes Feindbild“ identifizierbar ist und Dritte in der Lage sind, zu erkennen, ob jemand dem Personenkreis angehört oder nicht, was bei rein inneren Merkmalen problematisch sein kann5. Erforderlich ist eine gewisse Dauerhaftigkeit; Personenmehrheiten, die in ihrer Zusammensetzung diffus und ständig Änderungen unterworfen sind, genügen nicht6. Sich einmalig oder kurzfristig zusammenfindende Personenkreise genügen nicht7.

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Personen, die einerseits Muslime sind und andererseits die religiösen Pflichten des Fastens im Ramadhan bzw. der Zahlung von Zakat nicht befolgen bzw. ablehnen, stellen durchaus ein „umrandetes Feindbild“ dar. Bei dieser Personenmehrheit treffen bestimmte und bestimmbare objektive und subjektive Merkmale zusammen, nämlich die Religionszugehörigkeit, die Nichterfüllung der Fasten- bzw. Zakatpflicht und die innere Ablehnung dieser Pflicht. Eine Abgrenzung dieser Personenmehrheit von der Gesamtbevölkerung ist möglich, und sie bildet von außen eine fassbare Einheit – vergleichbar (der Mehrheit der) Christen, die nicht zur Kirche gehen. Es handelt sich auch nicht um eine ständig Änderungen unterworfene, lediglich kurzfristig bestehende Personenmehrheit. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Erfüllung oder Nichterfüllung religiöser Pflichten in aller Regel habituell ist und auf religiöser Sozialisation oder Nichtsozialisation beruht, mag es auch Bekehrungserlebnisse in die eine oder andere Richtung geben.

Religionsgrundrecht

Allerdings ist bei der Anwendung des § 130 StGB auf die verfahrensgegenständliche religiöse Bekenntnisschrift das Religionsgrundrecht (Art. 4 Absiehe 1 GG) zu beachten:

Nach den Feststellungen des Landgerichts befasst sich die verfahrensgegenständliche Schrift mit den religiösen Pflichten von Muslimen, während des Ramadhan zu fasten und Armensteuer (Zakat) zu zahlen, sowie mit den Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Derartige Schriften fallen in den Schutzbereich der religiösen Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Absiehe 1 GG8. Dieser Schutz umfasst die gesamte Schrift, auch die Passagen, in denen nach Auffassung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zur Tötung aufgerufen wird. Die Todesstrafe für Religionsverbrechen war und ist Religionen keineswegs fremd und war es auch nicht dem Juden- und Christentum9. Ebenso wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt10, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse.

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Hieraus folgt, dass für die Auslegung und Anwendung des § 130 StGB im vorliegenden Fall diejenigen Grundsätze zu beachten sind, welche das Bundesverfassungsgericht zum Einfluss der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absiehe 1 GG auf die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung entwickelt hat. Die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Absiehe 1 GG ist für den religiösen Bereich lex specialis zu Art. 5 Absiehe 1 GG und folgt den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen11. Im Hinblick auf § 130 StGB hat das Bundesverfassungsgericht diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24. September 200912 wie folgt zusammengefasst: Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S. des Art. 5 Absiehe 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Absiehe 1 GG findet13. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus Art. 5 Absiehe 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt14.

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist15. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat16. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind16.

Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen17. Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist18. (…)

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Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit erfordert im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts zudem regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgutsiehe Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab19.“

Ergänzend heißt es im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 201020: „Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion (…) daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt21. Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Absiehe 1 Satz 1 GG vor22.“

Diese Grundsätze binden die Straf- als Fachgerichte und sind auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 130 StGB anerkannt23.

Bei der hiernach erforderlichen Deutung der verfahrensgegenständlichen Schrift verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner Äußerungsteile, da sie den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht würde24. Daher muss die Schrift in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand der neuen Hauptverhandlung, Beweisaufnahme und Urteilsfindung gemacht werden. Weiterhin muss der religiöse und islamisch-rechtliche Kontext, in dem die beanstandeten Passagen stehen, sachverständig beraten ermittelt und gewürdigt werden. Schließlich ist von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen voreingenommenen Adressatenkreis richten und wie sie der durchschnittliche Adressat auffassen wird25. Daher liegt es für die neue Hauptverhandlung nahe, sachverständiges Zeugnis eines mit den betreffenden Kreisen befassten Kriminalpolizeibeamten über den Adressatenkreis und dessen Auffassungen einzuholen.

Auf dieser Grundlage wird zu würdigen sein, ob die Aussage, die religiösen Pflichten des Fastens im Ramadhan und der Zahlung von Zakat gehörten zu den fünf Grundpflichten des Islam, wer gegen sie verstoße, müsse aufgefordert werden zu bereuen, und wer das nicht tue, falle vom Glauben ab und müsse getötet werden bzw. die Todesstrafe erleiden, als Aufforderung zu deuten ist, im Inland lebende Muslime unter Missachtung der deutschen Rechtsordnung zu töten oder ob andere Deutungsvarianten möglich erscheinen, ohne mit nachvollziehbaren und tragfähigen Argumenten ausgeschlossen werden zu können.

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Auf der Grundlage einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Deutung der beanstandeten Passagen ist schließlich in eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der religiösen Bekenntnisfreiheit einerseits und dem Rang des durch ihre Wahrnehmung im Einzelfall beeinträchtigten Rechtsguts erforderlich26.

Sollte sich bestätigen, dass die Passagen als Aufforderung zu deuten sind, im Inland zu töten, so würde die Abwägung zugunsten der durch § 130 Absiehe 2 StGB geschützten Menschlichkeit ausfallen. Auch wenn die religiöse Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Absiehe 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, deckt das Grundgesetz nicht die Volksverhetzung unter ihrem Deckmantel. Vielmehr gibt es verfassungsimmanente Schranken des Art. 4 Absiehe 1 GG27, die u. a. durch Strafgesetze und namentlich § 130 StGB konkretisiert werden28. Einfach-rechtlich gesehen läge eine Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen vor.

Sollten die beanstandeten Passagen hingegen als bloße Darstellung angeblichen religiösen islamischen Rechts in dessen Geltungsbereich zu deuten sein, so würde zwar eine archaische und unmenschliche Rechtslage herausgestellt und befürwortet, die mit heutigem deutschen Recht und wohl auch mit universellem Völkerrecht unvereinbar wäre. Das ließe aber den Schutz des Art. 4 Absiehe 1 GG noch nicht entfallen, der, wie dargelegt, auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse und Bekenntnisschriften erfasst, und würde die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht überschreiten, weil noch keine Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung im Inland und auch noch kein Aufstacheln zum Hass oder Angriff gegen die Menschenwürde vorläge.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 – 1 Ss 175/11

  1. siehe aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07 = NStZ-RR 2009, 13; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2009 – 2 Ss 1014/09 = NStZ 2010, 453 [454]; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 130 Rdn. 4; Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rdn. 3[]
  2. siehe nur die zahlreichen Beispiele bei Lenckner/Sternberg-Lieben aaO. Rdn. 4 mit weit. Nachw.[]
  3. BGH, Urteil vom 03.04.2008 aaO. für „Rote“ oder „Linke“[]
  4. BGH aaO. für „Antifa-Brut“[]
  5. KG, Urteil vom 26.11.1997 – [5] 1 Ss 145/94 [30/94] = JR 1998, 213 [214] für „Asylbetrüger“[]
  6. in diese Richtung OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.03.2007 – Ss 2/07 = StraFo 2007, 212 [213] für Fans eines Fußballvereins[]
  7. s. bereits RG, Urteil vom 30.01.1902 – Rep 4963/01 = RGSt 35, 96 für streikende Arbeiter[]
  8. siehe nur Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, 27. Ergänzungslieferung 1988, Art. 4 Rdn. 81 f.[]
  9. siehe nur 3. Mose 20, 13; hierauf beruhend Art. 116 Constitutio Criminalis Carolina 1532[]
  10. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 369/04 u. a., NJW 2010, 2193 [2194][]
  11. siehe nur Herzog aaO. Rdn. 83[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3504[]
  13. vgl. BVerfGE 90, 241 [251] = NJW 1994, 1779[]
  14. vgl. BVerfGE 93, 266 [292] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529; BVerfG, NJW 2001, 61 [62][]
  15. vgl. BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529[]
  16. vgl. BVerfGE 93, 266 [295] = NJW 1995, 3303[][]
  17. vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 85, 1 [13f.] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 [295f.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529; BVerfGE 114, 339 [349] = NJW 2006, 207; st. Rspr.[]
  18. vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980[]
  19. vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016[]
  20. BVerfG, aaO.[]
  21. vgl. BVerfG NJW 2008, 1654[]
  22. vgl. BVerfGE 93, 266 [302 f.][]
  23. siehe nur BGH, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, NStZ-RR 2006, 305 [f.][]
  24. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2005 – 1 BvR 1476/91 u. a., BVerfGE 93, 266 [295][]
  25. BGH, Urteil vom 15.12.2005 aaO.[]
  26. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 aaO.[]
  27. siehe nur Herzog aaO. Rdn. 89 ff.[]
  28. vgl. auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Absiehe 1 WRV[]
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