Nichtraucher – und die gemensame Unterbringung im Strafvollzug

Die mehrtätige Unterbringung eines Nichtrauchers gemeinsam mit Rauchern im Strafvollzug ist in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig.

Nichtraucher – und die gemensame Unterbringung im Strafvollzug

Das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) normierte Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weiter darin untergebrachte Person Nichtraucher ist, ist eindeutig1 und führt dazu, dass die JVA gehalten ist, dies bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift obliegt der JVA jeweils unabhängig davon, ob der jeweils Betroffene sich gegen eine entsprechende rechtswidrige Unterbringung ausdrücklich zur Wehr setzt.

Soweit die JVA gleichwohl erwägt, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, ist sie gehalten, eine entsprechende ausdrückliche Einverständniserklärung des Gefangenen einzuholen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 Vollz (Ws) 135/14

  1. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2013, III – 1 Vollz (Ws) 421/13 OLG Hamm[]