Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte sich in drei weiteren Fällen mit der nachträglich verlängerten Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befassen – und ließ es auch in diesen Kammerurteil wiederum nicht an Deutlichkeit fehlen:
In allen drei Fällen stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass die nachträglich verlängerte Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Verletzung sowohl des in Artikel Artikel 5 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Rechts auf Freiheit und Sicherheit wie auch des Artikels 7 § 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) darstellen. Dabei befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch insbesondere mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, dass sich (wie auch einige andere Oberlandesgerichte) auch durch die erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung in den 10-Jahres-Fällen nicht veranlasst sah, derartige der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwider laufende Sicherungsverwahrungen zu beenden.
Die Ausgangssachverhalte
Die Fälle betrafen die nachträglich verlängerte Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus:
Die Beschwerdeführer, Rüdiger Ka., Manuel Ma. und Martin Sch., sind deutsche Staatsbürger, 1955, 1960 und 1959 geboren. Herr Ka. und Herr Ma. sind derzeit in der JVA Aachen in Haft; Herr Sch. lebt in Freiburg.
Alle drei sind mehrfach vorbestraft. Herr Ka. wurde zuletzt im Mai 1993 vom Landgericht Bochum wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Herr Ma. wurde zuletzt im Juli 1991 vom Landgericht Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen 1990, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Herr Sch. wurde im März 1985 vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Entführung, versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, begangen 1984, zu fünf Jahren Haft verurteilt. In allen drei Fällen ordneten die Gerichte bei der Verurteilung zugleich die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung an.
Nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen wurden alle drei Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer von den Gerichten mehrfach angeordnet wurde. In allen drei Fällen verlängerten die Gerichte die Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Gesamtdauer von zehn Jahren hinaus. Sie stützten sich dabei in den Fällen von Herrn Ka. und Herrn Ma. auf psychiatrische Sachverständigengutachten und im Fall von Herrn Sch. auf ein neurologisches Sachverständigengutachten, die alle feststellten, dass von den Beschwerdeführern im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten mit Folge erheblicher psychischer oder köperlicher Schäden der Opfer zu erwarten seien. Bei diesen Entscheidungen beriefen sich die Gerichte in allen Fällen auf § 67 d Absatz 3 StGB in seiner Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der Neuregelung angeordneten Fälle von Sicherungsverwahrung anzuwenden war, wurde die vorher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung gestrichen.
Alle drei Beschwerdeführer legten Verfassungsbeschwerden gegen diese Gerichtsentscheidungen ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. In den Fällen von Herrn Sch. und Herrn Ka. berief sich das Gericht, im März 2004 bzw. Januar 2007, auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei1.
In späteren Urteilen, im Juli bzw. August 2010, lehnte es das Oberlandesgericht Köln ab, die Unterbringung von Herrn Ma. und Herrn Ka. in der Sicherungsverwahrung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall „Ma. gegen Deutschland“2 für beendet zu erklären, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hatte, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 EMRK verstieß. In den Fällen von Herrn Ma. und Herrn Ka. befand das Oberlandesgericht Köln, dass das geltende deutsche Recht nicht im Einklang mit diesem Urteil ausgelegt werden könne und dass es folglich Aufgabe des Gesetzgebers sei, das Urteil umzusetzen.
Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2010 die Unterbringung von Herrn Sch. in der Sicherungsverwahrung für beendet und ordnete seine Führungsaufsicht an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe argumentierte dabei, dass das deutsche Strafrecht im Einklang mit dem EGMR-Urteil im Fall „Ma. gegen Deutschland“ ausgelegt werden könne. Folglich stellte es im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung fest, dass die rückwirkende Anwendung einer neuen rechtlichen Bestimmung zum Nachteil der betroffenen Person unzulässig sei und das zur Tatzeit gültige Gesetz Anwendung finden müsse. Herr Sch. wurde am selben Tag entlassen und steht seitdem unter ständiger Polizeibeobachtung.
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagten sich alle drei Beschwerdeführer im Jahr 2004 bzw. 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die vollständige Verbüßung ihrer jeweiligen Freiheitsstrafen über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus.
Recht auf Freiheit und Sicherheit, Artikel 5 § 1 EMRK
Alle der Fälle waren, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, Folgefälle zum Fall „Ma. gegen Deutschland“. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah folglich keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesem Urteil abzuweichen. Wie im Fall „Ma. gegen Deutschland“ war die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist als Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) EMRK zulässig.
Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der Beschwerdeführer und ihrem fortdauernden Freiheitsentzug gab, um Artikel 5 § 1 (a) EMRK zu genügen. Zum Zeitpunkt, als die zuständigen Gerichte die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung anordneten, bedeutete die jeweilige Entscheidung, dass sie nur für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Freiheitsentziehung bleiben konnten. Ohne die Änderung des StGB 1998 hätten die Strafvollstreckungskammern der jeweils zuständigen Gerichte die Dauer der Sicherungsverwahrung nicht verlängern können.
Die fortwährende Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer war auch nicht nach einem der anderen Unterabsätze von Artikel 5 § 1 EMRK zulässig. Insbesondere war sie nicht gerechtfertigt durch die von den Gerichten festgestellte Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnten, da diese potentiellen Straftaten nicht konkret und spezifisch genug waren, um Artikel 5 § 1 (c) EMRK zu genügen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begrüßte, dass die deutschen Gerichte die Unterbringung von Herrn Sch. in der Sicherungsverwahrung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Falle „M gegen Deutschland“ beendet hatten. Seine Freilassung ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass er im Hinblick auf seine Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus weiterhin behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 EMRK zu sein.
Keine Strafe ohne Gesetz, Artikel 7 § 1 EMRK
Auch im Hinblick auf die Beschwerden gemäß Artikel 7 § 1 EMRK bezog sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf sein Urteil im Fall „M. gegen Deutschland“. Darin war er zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 EMRK handelt.
Diese Form der Unterbringung bedeutet genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug und in der Praxis sind Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar werden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändert.
Nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 gab es keine Höchstdauer mehr für die Sicherungsverwahrung und die Bedingung für ihre Aussetzung zur Bewährung – nämlich, dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf – war schwer zu erfüllen. Mithin handelte es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet werden konnten.
Da die Beschwerdeführer nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätten untergebracht werden können, stellte die Verlängerung eine zusätzliche Strafe dar, die ihnen nachträglich auferlegt worden war.
Die Urteile
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam daher zu dem Schluss, dass durch Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Zehnjahresfrist hinaus eine Verletzung sowohl des Artikels 5 § 1 EMRK wie auch des Artikels 7 § 1 EMRK vorliegt bzw. (im Falle von Herrn Sch.) vorlag.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht Köln die Unterbringung von Herrn Ma. und Herrn Ka. in der Sicherungsverwahrung verlängert hatte, obwohl dem Gericht angesichts des EGMR-Urteils im Fall „M. gegen Deutschland“ bewusst war, dass diese nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen die Konvention darstellte. Im Gegensatz dazu hatten mehrere andere Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof befunden, dass es möglich sei, das deutsche Recht im Einklang mit dem Urteil im Fall „M. gegen Deutschland“ auszulegen. In ihren Stellungnahmen zu den Fällen von Herrn Ma. und Herrn Ka. hatte die deutsche Bundesregierung dieser Auffassung zugestimmt.
Vor diesem Hintergrund sah es der Gerichtshof zwar nicht als notwendig an, gemäß Artikel 46 EMRK auf spezifische oder allgemeine Maßnahmen hinzuweisen, die Deutschland in der Umsetzung der Urteile in den Fällen von Herrn Ma. und Herrn Ka. zu treffen hat. Allerdings mahnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutschen Behörden, insbesondere das Oberlandesgericht Köln sowie die weiteren mit der Sicherungsverwahrung der beiden Beschwerdeführer befassten Gerichte, ihre Verantwortung wahrzunehmen, das Recht der beiden Beschwerdeführer auf Freiheit, eines der Kernrechte der Konvention, zügig umzusetzen.
Nach Artikel 41, der eine gerechte Entschädigung für Verletzungen vorsieht, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Deutschland Herrn Ka. 30.000 €, Herrn Ma. 25.000 € und Herrn Sch. 70.000 € für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat.
Gemäß Artikel 43 und 44 EMRK sind dieses Kammerurteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 13. Januar 2011 – Beschwerde-Nr. 17792/07 [Ka. gegen Deutschland], 20008/07 [Ma. gegen Deutschland] sowie 27360/04 und 42225/07 [Sch. gegen Deutschland]










