Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich [1].

Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt.
Der sich Verteidigende muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen [2]. Allein aus der Tatsache, dass er keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um Bagatellangriffe handelte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2016 – 2 StR 523/15
- vgl. Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 47[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Erb, StGB, § 32 Rn. 211 mwN[↩]
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