Ein soziales Näheverhältnis führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts [1].

Dies gilt auch für eine Wohngemeinschaft.
Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren Gemeinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteidiger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem Notwehrrecht zu Grunde liegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen [2].
Die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts führen, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken [3]. Damit ist eine Wohngemeinschaft nicht vergleichbar.
Im vorliegenden Fall war der Angreifer für den sich mit einem Messer Verteidigenden nicht erkennbar schuldunfähig, so dass der sich Verteidigende auch nicht aus diesem Grund zur Zurückhaltung verpflichtet war [4].
Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil der sich Verteidigende von dem Angriff überrascht war und dessen Ursache nicht kannte.
Zudem wäre eine gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nur von begrenzter Dauer [5]. Es konnte sich nicht dahin auswirken, dass der Angeklagte eine anhaltende Serie von Schlägen unbegrenzt hätte hinnehmen müssen. Danach kann offen bleiben, ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts des Angegriffenen sein kann [6].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2016 – 2 StR 523/15
- vgl. Fischer, aaO § 32 Rn. 37[↩]
- vgl. Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Erb, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 238 f.; Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53; Roxin aaO § 15 Rn. 98[↩]
- vgl. Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 52[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12 1975 – 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 257[↩]
- dagegen MünchKomm-BGB/Erb, StGB, § 32 Rn. 213; dafür SSW/Rosenau, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 32; Roxin aaO § 15 Rn. 64[↩]