Ordnungsmittel bei Ungebühr – und die Entscheidung über Beschwerden

Bei Entscheidungen über Beschwerden gem. § 181 Abs. 1 GVG gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 178 Abs. 1 GVG entscheidet das Oberlandesgericht gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Mitgliedern, auch wenn die angegriffene Ordnungsmaßnahme in einem Bußgeldverfahren ergangen ist, für das im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 80a Abs. 1 OWiG die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

Ordnungsmittel bei Ungebühr – und die Entscheidung über Beschwerden

Ob für die Entscheidung über diese in einem Bußgeldverfahren eingelegten sofortigen Beschwerden gegen Ordnungsmittelentscheidungen nach § 178 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, weil dieser gem. § 80a OWiG zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache, berufen ist1, oder ob auch in Bußgeldsachen das Oberlandesgericht in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern über Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach § 178 GVG zu entscheiden hat2, ist umstritten3.

Das Oberlandesgericht Stuttgar ist der Auffassung, dass über die vorliegenden Beschwerden – ungeachtet der Zuständigkeit des Einzelrichters in der Hauptsache für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gem. § 80a OWiG – in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern zu entscheiden ist.

Entgegen OLG Köln4 folgt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Besetzung des zur Beschwerdeentscheidung berufenen Gerichts auch in einer Bußgeldsache nicht der Gerichtbesetzung der Hauptsachenentscheidung. Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Bestand der Ordnungsgeldbeschlüsse handelt es sich nämlich nicht um eine Annexentscheidung zur Hauptsachenentscheidung5.

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So erfolgte hier die Ungebühr lediglich anlässlich des Bußgeldverfahrens. Einen inneren Zusammenhang haben Ungebühr und Bußgeldsache aber nicht. Mit der Hauptsachenentscheidung in einer Bußgeldsache hängt die Entscheidung über etwa in der Hauptverhandlung erlassene Ordnungsgeldbeschlüsse nämlich in keiner Weise zusammen. Dies belegt bereits der Umstand, dass die Ordnungsmittel gem. § 178 GVG ungeachtet des jeweiligen Verfahrensgegenstandes und der darauf anzuwendenden Prozessordnung, unabhängig vom späteren Verfahrensausgang und zudem auch gegen andere Personen als den Betroffenen ergehen können. Den fehlenden inneren Zusammenhang zwischen Ordnungsmitteln und Hauptsacheentscheidung belegt letztlich auch der Umstand, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ordnungsmittel gem. § 178 GVG gerade nicht das Hauptsachengericht, sondern – sofern nicht ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Maßnahme erlassen hat – ungeachtet vom Instanzenzug der Hauptsache das übergeordnete Oberlandesgericht berufen ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 1 Ws 202/15

  1. so Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 8, OLG Köln, NStZ 2007, 181[]
  2. so Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 122 Rdnr. 3, OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f[]
  3. Zum Streitstand: Hannich in KK, StPO, 7. Aufl., § 122 GVG Rdnr. 3[]
  4. OLG Köln, NStZ 2007, 181[]
  5. so auch OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f[]