Der Bundesgerichtshof hat heute den Freispruch im Fall Ouri Jallow aufgehoben. Am 7. Januar 2005 verstarb der in Sierra-Leone geborene Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau an den Folgen eines Inhalationshitzeschocks, der durch den Brand der Matratze ausgelöst worden war, auf der er in der Gewahrsamszelle fixiert worden war.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter die Verantwortung für den Gewahrsamsbereich getragen habe, zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sofort nach dem Ertönen des Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass beim Ansprechen eines Rauchmelders stets vom Ausbruch eines Feuers auszugehen sei. Dabei habe er mögliche Verletzungen Ouri Jallows durch Rauch- und Feuereinwirkung billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen1. Es sei, so das Landgericht Dessau-Roßlau, weder erwiesen, dass der Angeklagte Körperverletzungsvorsatz gehabt habe, noch sei nachweisbar, dass der Angeklagte durch ein sofortiges Eingreifen den Tod Ouri Jallows hätte vermeiden können.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau nun mit der Begründung aufgehoben, nach den Urteilsausführungen des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand der Matratze im Einzelnen entwickelt habe. Insbesondere bleibe unklar, ob ein vom Landgericht angenommenes „Anschmoren“ des Matratzenbezuges ohne Verbrennungen der Hand und entsprechende Schmerzenslaute möglich wäre, die den Angeklagten zu einem frühzeitigen Eingreifen hätten veranlassen müssen. Zudem habe das Landgericht Dessau-Roßlau bei der Bemessung der für die Rettung Ouri Jallows zur Verfügung stehenden Zeit nicht bedacht, dass der Rauchmelder bereits Minuten vor dem Entzünden der Schaumstofffüllung der Matratze, das innerhalb von zwei Minuten zu einem tödlichen Inhalationsschock führte, möglicherweise bereits dadurch ausgelöst worden war, dass der schwer entflammbare Matratzenbezug zunächst unter Verwendung eines Gasfeuerzeuges angeschmolzen wurde, um die Schaumstofffüllung freizulegen. Dann hätte der Angeklagte aber möglicherweise den Todeserfolg verhindern können, wenn er sofort nach dem Alarm die erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte.
Der Bundesgerichtshof hat desweiteren die Annahme des Landgerichts Dessau-Roßlau beanstandet, der Angeklagte habe sich pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm zunächst wegdrückte, anschließend ein Telefongespräch mit seinem Vorgesetzen führte und danach auf dem Weg zu dem Gewahrsamsbereich umkehren musste, weil er vergessen hatte, die Fußfesselschlüssel mitzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Dort muss sie nunmehr neu verhandelt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2010 – 4 StR 413/09
- LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 08.12.2008 – 6 Ks 4/05[↩]










