Die Einstellung weiterer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Fall des in einer Zelle des Polizeireviers Dessau verbrannten Oury Jalloh war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßig.

Im Jahr 2005 verbrannte der aus Guinea stammende Oury Jalloh in einer polizeilichen Gewahrsamszelle. In der Folge wurde 2012 ein Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Im April 2017 leitete die ortsansässige Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen zwei weitere Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes ein. Die mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Staatsanwaltschaft Halle lehnte es ab, weitere Ermittlungen gegen Polizeibeamte oder andere Personen einzuleiten beziehungsweise weitere Ermittlungen zur Todesursache anzustrengen1. Daraufhin wurde die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt angewiesen, eine eigenständige und gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen gestützte Bewertung der Geschehnisse zu treffen. Deren Ergebnisse fasste die Generalstaatsanwaltschaft in einem 218 Seiten umfassenden Prüfvermerk vom 17.10.2018 zusammen.
Die gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle erhobene Beschwerde vom 13.10.2017 wies die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg unter Bezugnahme auf diesen Prüfvermerk zurück2. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Naumburg als unzulässig3 und führte aus, weshalb der Antrag nicht den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO gestellten Anforderungen entspreche und die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zutreffend verneint habe. Mit seiner daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der beschwerdeführende Bruder von Oury Jalloh geltend, in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung, willkürfreie Entscheidung, effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör verletzt zu sein.
Drei Jahren später entschied nun das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Bruders nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt seien. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei – mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg – insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt4. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Es könne weder eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG noch von Art. 3 Abs. 1 GG, Art.19 Abs. 4 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren5, wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte; vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter6.
Etwas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person7. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar8 und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens9. Er kann insoweit auch Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein10. Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen11.
Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person – abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden12.
Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden13.
Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist schließlich in Konstellationen von Bedeutung, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren – im Straf- oder Maßregelvollzug etwa, obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse14.
Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden15.
Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern16. Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen17.
Sie unterliegt zudem der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO). Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren18.
Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer zwar einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Diesem wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.10.2019 jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gerecht.
Dem Beschwerdeführer steht als Bruder des Verstorbenen ein Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, mehrere Polizisten hätten den Tod seines sich im Polizeigewahrsam befindlichen Bruders verursacht. Ein Verzicht auf die effektive Verfolgung einer solchen Tat kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns sowie im Hinblick auf den hohen Stellenwert des menschlichen Lebens zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.10.2019 hat das Recht des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung jedoch nicht verletzt. Weder hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts überspannt noch hat es die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen verkannt.
Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht überspannt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht darauf abgestellt, dass eine Brandlegung durch Herrn (…) selbst „nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen“ werden könne. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, dass es – unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Herrn (…) spreche – für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle.
Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen verkannt.
Die Strafermittlungsbehörden haben umfassend ermittelt. Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg in ihrem Prüfungsvermerk vom 17.10.2018 sämtliche bisher im Zusammenhang mit dem Tod von (…) geführten Ermittlungen umfangreich auf etwaige Widersprüche oder Lücken untersucht und geprüft, ob sich über den bisherigen Ermittlungsstand hinaus weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze ergeben könnten. Dabei hat sich die Generalstaatsanwaltschaft mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumenten im Einzelnen ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum weitere Ermittlungen nicht aussichtsreich sind. Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich detailliert mit den Ermittlungsergebnissen sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und ist dabei zu jedenfalls vertretbaren Ergebnissen gelangt. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht veranlasst.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es an einer brauchbaren Tatortdokumentation fehle, weil die Auffindesituation wichtiger Beweismittel nicht dokumentiert worden sei, setzt er sich nur unzureichend mit den diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in dem Prüfungsvermerk vom 17.10.2018 auseinander, auf die das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 22.10.2019 Bezug genommen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die insoweit erfolgten Maßnahmen der Spurensicherung, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung des unter dem Rücken der Leiche gefundenen Matratzenrests, eingehend dargestellt und für die misslungene filmische Dokumentation eine jedenfalls nicht unplausibel erscheinende Begründung angeführt. Vor diesem Hintergrund kann allein aufgrund des Umstands, dass die filmische Dokumentation eines Teils der Spurensicherung unterblieben ist, nicht festgestellt werden, dass sich das Feuerzeug, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht während des Brandgeschehens in der Zelle befunden haben könne.
Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die Strafverfolgungsbehörden weigerten sich zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das aufgefundene Feuerzeug während des Brandgeschehens nicht in der Zelle befunden haben könne und hierzu auf den vom Sachverständigen am 12.07.2018 vorgelegten Prüfbericht verweist, ist dies nicht geeignet, eine lückenhafte Durchführung der Ermittlungen im Klageerzwingungsverfahren zu belegen. Entsprechend den vom Beschwerdeführer auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Feuerzeug neben dem Liegepodest befunden haben müsse, weil von den im Brandversuch unmittelbar am Dummy platzierten Feuerzeugen nur noch einzelne Metallteile zu finden gewesen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in dem Prüfungsvermerk vom 17.10.2018 jedoch bereits dargelegt, dass für einen Lageort während des Brandes neben der Matratze die Ergebnisse des Brandversuchs vom 18.08.2016 sprechen könnten und der weitere Sachverständige hierzu ausgeführt habe, dass sich das Feuerzeug nicht im Vollbrandbereich befunden haben könne, weil die Vergleichsfeuerzeuge in den durchgeführten Tests dort bis auf die Metallteile abgebrannt seien. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen eine andere Bewertung durch die Generalstaatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberlandesgericht veranlasst gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die „eindeutigen und klaren Ergebnisse“ des Expertengremiums, das den durchgeführten Brandversuch ausgewertet habe, ignoriert worden seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts. Dieses hat insoweit ausgeführt, dass die sich auf den Brandversuch stützenden Stellungnahmen der Sachverständigen sich gerade nicht zu einem einheitlichen Bild gefügt hätten und der Brandversuch überdies daran kranke, dass das tatsächliche Brandgeschehen letztlich nicht mehr rekonstruierbar sei.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht stütze die Verweigerung der Strafverfolgung auf abwegige Bewertungen von Zeugenaussagen und eine abwegige Motivforschung, zeigt er ebenfalls keine unvertretbare Beweiswürdigung des Gerichts auf.
Der Vorwurf einer einseitigen Spekulation in Bezug auf die Würdigung des Aussageverhaltens der Beamten (B) und (E) zwecks Begründung der bereits widerlegten These vom Feuerzeug in der Zelle 5 greift nicht durch. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht darauf abgestellt, dass die Beamten „ja keine gründliche Durchsuchung des Getöteten behauptet hätten, da es sie vom Tötungsvorwurf entlastet hätte, dass der Getötete bei der Verbringung in die Zelle 5 im Besitz eines Feuerzeugs gewesen wäre“. Vielmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem – vom Oberlandesgericht in seiner Entscheidung in Bezug genommenen – Prüfungsvermerk ausgeführt, dass im Fall einer vorsätzlichen Tötung durch eine Brandlegung die Beamten (B) und (E) gerade nicht eine gründliche Durchsuchung hätten schildern dürfen, sondern vielmehr Gründe gegen eine gründliche Durchsuchung hätten darstellen müssen, um eine Erklärung dafür zu liefern, dass das Feuer durch Oury Jalloh selbst entzündet worden sein könnte. Gegen die Wertung der Generalstaatsanwaltschaft, dass bei Zugrundelegung des gemutmaßten Mordkomplotts das tatsächliche Aussageverhalten kontraproduktiv und aus Sicht der Polizeibeamten unter kriminalistischen Aspekten keinen Sinn ergebe, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Motiv, „eine gründliche Durchführung zu behaupten, um erst gar nicht mit der Verbrennung des Getöteten in Verbindung gebracht werden zu können“, näher gelegen hätte.
Auch ist nicht zu erkennen, dass die Würdigung des Oberlandesgerichts bezüglich der Aussage des Zeugen (G) voreingenommen erfolgt wäre. Das Gericht kommt unter Berücksichtigung der Aussage gerade nicht zu der Annahme, dass der Beamte (B) das Feuerzeug in der Zelle verloren hat. Das Gericht stellt lediglich fest, dass vieles dafür spreche, unabhängig davon aber nicht auszuschließen sei, dass Oury Jalloh ein anderes Feuerzeug bei sich geführt habe, welches bei der Durchsuchung unentdeckt geblieben sei.
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Zeugen (F). Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass das Gericht insoweit abwegige Spekulationen angestellt hätte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens der Polizeibeamten rechtsfehlerhaft ignoriert worden wäre, einen möglichen Gruppendruck im Kollegenkreis sowie ein mögliches Selbstentlastungsinteresse in den Blick zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass für eine entsprechende Würdigung gegeben hätten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Das Oberlandesgericht beziehungsweise die Generalstaatsanwaltschaft haben ausdrücklich ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für die Vermutung eines „institutionellen Rassismus“ gegeben seien noch für die Vermutung eines Verdeckungsmordes. Ungeachtet der Frage, ob damit bereits „institutioneller Rassismus“ ausgeschlossen werden kann, erscheint im Ergebnis die Würdigung der Aussagen der Beamten nicht willkürlich. Verfassungsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht nicht explizit auf die abstrakte Möglichkeit einer durch ein Selbstentlastungsinteresse und Gruppendruck bewirkten Falschaussage eingegangen ist.
Eine nicht nachvollziehbare Würdigung des Oberlandesgerichts ist ebenfalls nicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht habe – unter Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör – das erst mit der Klageerzwingungsschrift vorgelegte Gutachten des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Eine unzureichende Würdigung des Gutachtens lässt sich jedenfalls nicht aus der Auffassung des Oberlandesgerichts ableiten, wonach es dem Gutachten bereits deshalb an Aussagekraft mangele, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen die Akten vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige am Ende eines jeden Kapitels die verwendeten Akten aufgeführt habe. Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht ersehen, ob die dem Sachverständigen von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Akten alle Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten oder nur eine Auswahl enthielten. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aber auch nicht, aus welchen Gründen dem Gutachten in einer Gesamtschau mit den sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen gewesen wäre.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer – wiederum unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör – gegen die Abqualifizierung des fachradiologischen Gutachtens des Sachverständigen durch das Oberlandesgericht wendet, ist eine unvertretbare Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Oberlandesgericht das Gutachten nicht in Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln bewertet hätte. Das Gericht hat sich mit dem Gutachten erkennbar in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen und den einschlägigen Zeugenaussagen auseinandergesetzt und ist zu einer jedenfalls vertretbaren Bewertung gelangt. Dies gilt auch soweit das Oberlandesgericht darauf hinweist, dass ein von Oury Jalloh im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei davongetragener Rippenbruch kein nachvollziehbares Motiv für einen diesbezüglichen Verdeckungsmord darstelle, weil – wenn sich nach radiologischer Untersuchung nicht einmal die Experten darüber einig seien, ob ein Rippenbruch vorgelegen habe – die beiden Polizeibeamten von diesem keine Kenntnis hätten haben können.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich pauschal behauptet, das Oberlandesgericht habe – unter Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör – die Ergebnisse der Sachverständigengutachten unberücksichtigt gelassen, die die Selbstentzündungsthese widerlegten und belegten, dass Oury Jalloh zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes bereits bewusstlos oder tot gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nicht auf eine unvertretbare Beweiswürdigung schließen. Das Oberlandesgericht hat sich ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Prüfungsvermerk vielmehr auch mit den die Selbstentzündungsthese in Zweifel ziehenden Gutachten auseinandergesetzt. Dass das Oberlandesgericht dabei – anders als der Beschwerdeführer – zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach wie vor vieles für eine Selbstanzündung des Oury Jalloh spreche, es für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ist nicht erkennbar, dass unberücksichtigt gebliebene Erkenntnisse oder sonstige Fehler in der Würdigung des Oberlandesgerichts vorlägen, die geeignet wären, einen hinreichenden Tatverdacht gegen konkrete Polizeibeamte zu begründen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.10.2019 verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht insoweit entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht19. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht20. Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen21.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zugrunde. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Beweislage hinsichtlich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten eingehend, jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt; seine Auffassung, wonach die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der § 170 Abs. 1, § 203 StPO zu Recht verneint habe, entbehrt nicht jeden sachlichen Grundes. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aus den bereits oben ausgeführten Gründen insbesondere nicht erkennbar, dass die Beweiswürdigung wesentliche Aspekte der zur Verfügung stehenden Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte beziehungsweise nicht unvoreingenommen erfolgt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG darin erblickt, dass das Oberlandesgericht die Darlegungsanforderungen im Verfahren nach § 172 Abs. 3 StPO überspannt habe, muss der Verfassungsbeschwerde der Erfolg ebenfalls versagt bleiben.
Nach Art.19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden22. Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen23. Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt24. Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO25.
Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen26.
Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten27, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird28. Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht29. Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags29 nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen30. Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden31. Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet32.
Gemessen hieran ist die Annahme das Oberlandesgerichts Naumburg, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hatte sich dazu entschieden, umfangreich auf Inhalte der Ermittlungsakten zurückzugreifen. Er war daher gehalten, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, um eine nur selektive und dadurch gegebenenfalls sinnentstellende Darstellung der Ermittlungsergebnisse zu verhindern. Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag zwar auf Thesen verschiedener Sachverständiger hinweist, ohne jedoch deren Gutachten zumindest in den wesentlichen Teilen mitzuteilen. Anders als der Beschwerdeführer ausführt, ist es insbesondere nicht zutreffend, dass er im Antrag entgegenstehende Feststellungen der Sachverständigen unter Erläuterung der wesentlichen Ergebnisse der jeweiligen Gutachten mitgeteilt hat. So erwähnt der Beschwerdeführer etwa das Gutachten des Sachverständigen, gibt dieses aber erkennbar nur verkürzt wieder. Gleiches gilt, soweit er Bezug nimmt auf die Ausführungen der Sachverständigen.
Auch bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Polizeibeamten (E) und (C) weist das Oberlandesgericht zutreffend darauf hin, dass eine Darstellung, welche der vorgenannten Polizeibeamten den Brand gelegt haben sollen und aufgrund welcher Beweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll, fehlt. Richtig ist zwar, dass die Antragsschrift auf die Frage eines hinreichenden Tatverdachts eingeht. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich insoweit jedoch in pauschalen Spekulationen zu einem möglichen Tatmotiv, so dass die Bewertung des Oberlandesgerichts im Ergebnis keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG darstellt.
Das Oberlandesgericht hat schließlich auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen33. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht nicht nachgekommen ist34. In der Regel geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben35. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist36.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Ergebnis vielmehr auf die Darlegung, das Oberlandesgericht habe seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen37.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 2 BvR 378/20
- StA Halle, Bescheid vom 12.10.2017 – 160 Js 18817/17[↩]
- GStA Naumburg, Bescheid vom 29.11.2018 – 113 Zs 1162/17[↩]
- OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2019 – 1 Ws (gE) 1/19[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 39, 1 <42> 46, 160 <164> 121, 317 <356> BVerfGK 17, 1 <5>[↩]
- vgl. BVerfGE 51, 176 <187> 88, 203 <262 f.> BVerfGK 17, 1 <5> BVerfG, Beschluss vom 09.04.2002 – 2 BvR 710/01, Rn. 5; Beschluss vom 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, Rn. 35[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 25.10.2019 – 2 BvR 498/15, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfGK 17, 1 <5> BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfGE 29, 183 <194> 77, 65 <76> 80, 367 <375> 100, 313 <388 f.> 107, 299 <316> 122, 248 <272 f.> BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08, Rn. 249; Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, Rn. 93[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018 – 2 BvR 1550/17, Rn. 38[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, Rn.20; Beschluss vom 02.07.2018 – 2 BvR 1550/17, Rn. 38[↩]
- vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.> 49, 89 <141 f.> 53, 30 <57 f.> 77, 170 <214> 88, 203 <251> 90, 145 <195> 92, 26 <46> 97, 169 <176 f.> 109, 190 <236>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 13; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, Rn. 14; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 16; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, Rn. 23; Beschluss vom 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, Rn. 41[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 14; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, Rn. 15; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 17; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, Rn. 24[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 17; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, Rn. 24; Beschluss vom 29.05.2019 – 2 BvR 2630/18, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 15; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, Rn.20; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 102 <127> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 1 <7> 74, 102 <127> 83, 82 <84> 87, 273 <278 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 294 <297> BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017 – 2 BvR 2584/12, Rn. 27; Beschluss vom 23.03.2020 – 2 BvR 1615/16, Rn. 43[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272 <275> 78, 88 <99> 88, 118 <124>[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 275 <284> 96, 27 <39>[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 118 <125> BVerfGK 14, 211 <214>[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 45 <50> 5, 45 <48> 14, 211 <214>[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 45 <50> 5, 45 <48> 14, 211 <214 f.>[↩]
- vgl. BVerfGK 14, 211 <215> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGK 14, 211 <216>[↩]
- vgl. BVerfGK 14, 211 <215>[↩][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, Rn. 34; Beschluss vom 27.07.2016 – 2 BvR 2040/15, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 23[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018 – 2 BvR 1550/17, Rn. 25[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.> 47, 182 <187> BVerfG, Beschluss vom 14.02.2019 – 2 BvR 1457/18, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfGE 25, 137 <140> 34, 344 <347> 47, 182 <187> BVerfG, Beschluss vom 25.09.2018 – 2 BvR 1731/18 28[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 101 <104 f.> 47, 182 <187>[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.> 42, 364 <368> 47, 182 <187 f.> 65, 293 <295> 70, 288 <293> 86, 133 <145 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 1 <12> 87, 1 <33>[↩]
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