Pädophilie – und die Schuldunfähigkeit

Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der jeweiligen Tat erheblich vermindert war, besteht in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren1.

Pädophilie – und die Schuldunfähigkeit
  1. Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
  2. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.
  3. Die anschließende Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht selbst zu beantworten hat, nicht der Sachverständige2.

Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens gemäß § 21 StGB nahe3. Dies wird nicht bedacht, wenn die Frage nach dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals offen gelassen und die Frage der Erheblichkeit einer hieraus gegebenenfalls resultierenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verneint wird.

Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen4.

Der Tatrichter wird gegebenenfalls zu erwägen haben, ob der Angeklagte bei Eingreifen von § 21 StGB gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2015 – 2 StR 409/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77; Urteil vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.1991 – 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 20; Beschluss vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 21 Rn. 8[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; Beschluss vom 20.05.2010 – 5 StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170; Beschluss vom 06.07.2010 – 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305; Beschluss vom 10.09.2013 – 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 5 StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170[]