Vorteil im Sinne der Strafvorschrift der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte, nicht aber der ihm versprochene Tatlohn.
Die Begünstigung (§ 257 StGB) verlangt, dass der Täter einem anderen, der eine rechtswidrige Tat
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