Nach Ansicht des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union steht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegen, dass eine Person strafrechtlich verfolgt wird, gegen die bereits wegen derselben Handlung eine bestandskräftige Verwaltungssanktion verhängt wurde. Das Willkürverbot gebietet
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