Die Jugendschutzkammer hat ihre Zuständigkeit nicht deshalb willkürlich bejaht – und den Angeklagten dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen – , weil ihr die Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurde.
Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren
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