§ 49 Abs. 3 HmbStVollzG ermöglicht es lediglich, Gefangene an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung von Elektrogeräten entstehen, die über den von der JVA kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen. Eine Beteiligung an diesen Stromkosten kann durch Kostenpauschalen
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In dem jetzt vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte der Betroffene in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf