Bei der Vereinbarung einer über den gesetzlichen Gebühren liegenden Vergütung eines Strafverteidigers besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, wenn sie mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt. Eine Entkräftung dieser Vermutung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur möglich, wenn
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