Im Eröffnungsverfahren kann die belastende Aussage eines Zeugen, der noch weitere Strafanzeigen gegen den Angeschuldigten erstattet hat, nur dann als unglaubhaft bewertet werden, wenn diese Anzeigen abwegig, haltlos oder in ihrem Tatsachenkern widerlegt sind.
Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn
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