Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich erneut mit den deutschen Regeln zur Sicherungsverwahrung zu beschäftigen – und dabei wiederum festgestellt, dass die deutschen gesetzlichen Bestimmungen eine Verletzung von Artikel 5 § 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) wie
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