Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatrichter, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO).
Das Rechtsbeschwerdegericht ist demgegenüber auf
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