Eine geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne
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