Patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie – ohne Wirkstoff

Das Urteil im sogenannten „Apotheker“-Verfahren wegen Verstoßes unter anderem gegen das Arzneimittelgesetz ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat die Revisionen des Angeklagten sowie mehrerer Nebenkläger verworfen hat.

Patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie – ohne Wirkstoff

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt sowie ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17 Millionen € angeordnet1.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte selbständiger Apotheker und Betreiber einer Apotheke, die patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie herstellte und an onkologische Arztpraxen und Krankenhäuser lieferte. Im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 stellte er mindestens 14.564 Arzneimittelzubereitungen her bzw. ließ sie durch Mitarbeiter herstellen, die nicht die ärztlich verschriebene Wirkstoffmenge enthielten. Die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen brachte er in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle in den Verkehr. Zudem rechnete er die unterdosierten Zubereitungen monatlich gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ab, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

Der Bundesgerichtshof hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs- und Körperverletzungstaten erstrebten, verworfen und den Schuld- und Strafausspruch sowie das lebenslange Berufsverbot bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat lediglich den Einziehungsbetrag berichtigt und auf 13.605.408 € herabgesetzt. Das Urteil des Landgerichts Essen ist damit rechtskräftig.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 StR 503/19

  1. LG Essen, Urteil vom 06.07.2018 – 56 KLs 11/17, 305 Js 330/16[]

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