Ein Geständnis, mit welchem pauschal die Richtigkeit mehrerer hundert differenzierter Einzeldaten bestätigt worden ist, muss nach der Natur der Sache, hier in Gestalt menschlicher Wahrnhmungs- und Merkfähigkeiten, i.d.R. Zweifeln begegnen.

Zum einen kann auch im Rahmen der Wiedergabe der Einlassung einer Betroffenen bzw. deren Geschäftsführers nicht auf Aktenbestandteile verwiesen werden. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile ist vielmehr gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO lediglich für bei den Akten befindliche Abbildungen1 und auch insoweit nur „wegen der Einzelheiten“, nicht also pauschal ohne jegliche Beschreibung des wesentlichen „Aussageinhalts“ der Abbildung2, zulässig.
Zum anderen ist bei der Stützung eines Beweisergebnisses auf geständige Angaben einer Betroffenen bzw. – wie hier – deren vertretungsberechtigten Geschäftsführers zu beachten, dass ein verurteilendes Erkenntnis nicht auf Angaben gestützt werden darf, von deren Richtigkeit das Gericht nicht überzeugt ist3, und ein Geständnis, mit welchem pauschal die Richtigkeit mehrerer hundert differenzierter Einzeldaten bestätigt worden ist, nach der Natur der Sache hier in Gestalt menschlicher Wahrnehmungs- und Merkfähigkeiten in der Regel Zweifeln begegnen muss. Deshalb sind nach zu verschiedenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen entwickelter Rechtsprechung selbst bei sehr viel einfacher gelagerten Sachverhalten Geständnisse jedenfalls in wesentlichen Einzelpunkten zu überprüfen (beispielsweise zur Überzeugungsbildung auf Grund geständiger Einlassung Betroffener bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr4). An einer Darlegung solcher Überprüfungstatsachen dazu, wie der Geschäftsführer der Verfallsbetroffenen von den einzelnen Vorgängen und Daten Kenntnis erlangt hat und auf welcher Grundlage er eine Kenntnis bzw. Erinnerung von den mehreren hundert differenzierten Einzeldaten glaubhaft bekunden kann, fehlt es hier vollständig. Erst Recht gilt das für die Richtigkeit der in der in den Urteilsgründen enthaltenen Tabelle angegebenen Messergebnisse, hinsichtlich derer es an jeglicher Angabe dazu fehlt, worauf diese beruhen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – 2 RB 102/14 – 2 RB 102/14 – 3 Ss OWi 181/14
- zum Begriff der Abbildung im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 267 Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 2 m.w.N.[↩]
- vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rn. 86 m.w.N.; wobei insoweit nach König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rn. 57 m.w.N. sogar die Umstände des [behördlichen] Messvorganges und die Richtigkeit der [behördlichen] Messung von einem Betroffenen nicht zugestanden werden können[↩]