Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung – und der mißverstandene Entbindungsantrag

Dem Betroffenen obliegt hinsichtlich des Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) eine Mitwirkungspflicht. Ergibt sich aus einer Verfügung des Gerichts, dass dieses ein missverständlich formuliertes Schreiben des Betroffenen anders als von diesem gewollt nicht als Entbindungsantrag auslegt, ist er deshalb gehalten, das Missverständnis aufzuklären. Andernfalls muss er sich an dem Erklärungsgehalt, den das Gericht dem Schreiben beimisst, festhalten lassen.

Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung – und der mißverstandene Entbindungsantrag

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht nur verletzt, wenn einem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und für ihn nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern1, sondern auch dann, wenn das Gericht den Sachvortrag einer Partei aus unzulässigen verfahrensrechtlichen Gründen nicht zur Kenntnis nimmt2. Dies ist der Fall, wenn sachliche Einwendungen des Betroffenen deshalb unberücksichtigt bleiben, weil bei seinem Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt wird, obwohl die Voraussetzungen dafür nach § 74 Abs. 1 OWiG vorliegen. Diese sind auch dann gegeben, wenn das Gericht einen Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, rechtsfehlerhaft abgelehnt oder nicht beschieden hat.

Der Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG muss dabei nicht als solcher formuliert sein. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene zum Ausdruck bringt, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit werden zu wollen3. Davon abzugrenzen ist jedoch der Antrag auf Terminverlegung4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach einer Verlegung der Hauptverhandlung ein zuvor gestellter Entbindungsantrag nicht fortwirkt5.

Bei Anwendung des dadurch vorgegebenen Maßstabes ergibt sich, dass sich dem danach maßgeblichen Schriftsatz vom 08.08.2014 jedenfalls nicht eindeutig ein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen entnehmen ließ.

Soweit auf den vorangegangenen Schriftsatz vom 10.07.2014 verwiesen wird, sprachen allerdings die darin enthaltenen Ausführungen für eine solche Auslegung, nachdem der Betroffene darin erklärt hatte, alles von seiner Seite für erforderlich Gehaltene vorgetragen zu haben, auf dieser Grundlage mit einer Entscheidung des Gerichts einverstanden zu sein und unter keinen Umständen an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen6. Dazu steht jedoch die weitere im Schriftsatz vom 08.08.2014 enthaltene Äußerung des Betroffenen, wonach er den ursprünglichen Termin vom 14.07.2014 hätte wahrnehmen können, jedoch an der Wahrnehmung des neuen Termins gehindert sei, in Widerspruch, die sich dahin verstehen lässt, dass er inzwischen doch an der eigenen Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins interessiert sei.

Im Hinblick auf die dem Betroffenen durch § 73 Abs. 2 OWiG auferlegte Mitwirkungspflicht7 oblag es danach dem Betroffenen, nachdem durch das – im Hinblick auf die erteilte Vertretungsvollmacht zulässigerweise an den Verteidiger gerichtete – Schreiben vom 12.08.2014 offensichtlich wurde, dass das Amtsgericht dem Schriftsatz vom 08.08.2014 nicht einen vom Betroffenen gewollten Erklärungsinhalt beigemessen hatte, dieses Missverständnis auszuräumen. Indem er untätig blieb, brachte er jedoch zum Ausdruck, der vom Amtsgericht vorgenommenen – nach dem Inhalt der Erklärung möglichen – Interpretation, dass es sich bei dem Antrag vom 08.08.2014 um einen solchen auf Terminverlegung handelte, nicht entgegentreten zu wollen8, so dass ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, der der Verwerfung des Einspruchs entgegenstand, gerade nicht vorlag.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 (8) SsRs 662/14; 1 (8) SsRs 662/14 – AK 233/14

  1. vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, § 80 Rn. 16 a m.w.N.[]
  2. OLG Celle DAR 1993, 73; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345[]
  3. Seitz a.a.O., § 73 Rn. 4[]
  4. OLG Hamm VRS 108, 274[]
  5. OLG Jena VRS 117, 342; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Seitz a.a.O., § 73 Rn. 5 m.w.N.[]
  6. vgl. dazu BayObLGSt 1998, 179[]
  7. Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl.2014, § 73 Rn. 13; Seitz a.a.O., § 73 Rn. 3[]
  8. vgl. BGH StV 2001, 436 und 504; 1989, 465 – jeweils zur Mitwirkungspflicht bei falsch verstandenen Beweisanträgen[]