Petitionsrecht – und die Rechtsweggarantie

Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt1.

Petitionsrecht – und die Rechtsweggarantie

Das Petitionsrecht und die Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG stehen – gleichsam konkurrenzlos – nebeneinander: Art.19 Abs. 4 GG verbürgt gerichtlichen Rechtsschutz, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten – etwa auch in seinem Recht aus Art. 17 GG – verletzt wird2.

Beiden Grundrechten ist gemeinsam, dass sie die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des von ihrem Initiator verfolgten Anliegens verbürgen. Bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe oder auch Anerkennungen, also Eingaben, die bloße Hinweise enthalten oder Ansichten äußern, ohne dass ein konkretes Begehren erkennbar wäre, unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 17 GG3

19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt4. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten5. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle6. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen7. Art.19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle8. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden9

Diesen Maßgaben werden die hier vom Bundesverfassungsgericht überprüften Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 06.05.202010 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15.06.202011 nicht gerecht:

Das Landgericht Hamburg hat im angegriffenen Beschluss vom 06.05.2020 Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 17 und Art.19 Abs. 4 GG verkannt, indem es sich mit dem in § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG begründeten Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verbescheidung seiner Anregungen und Beschwerden gegenüber der Justizvollzugsanstalt, der das Recht auf eine abschließende Entscheidung in angemessener Frist einschließt, nicht befasst hat12. Das Recht auf Verbescheidung ist als solches einklagbar. Wird die Beantwortung eines Anliegens ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, kann, aus den verfassungsrechtlichen Gedanken der Art. 17 und Art.19 Abs. 4 GG folgend, ein Vornahmeantrag gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2, § 113, § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG mit dem Ziel der Verbescheidung des ursprünglichen Begehrens gestellt werden13

Dieses einklagbare Recht auf Beantwortung der Eingabe durch die Justizvollzugsanstalt hat das Landgericht Hamburg im angegriffenen Beschluss vom 06.05.2020 verkannt, wenn es ausführt, dass das Antragsbegehren des Beschwerdeführers bereits unzulässig sei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 109, 113 StVollzG nicht vorlägen. Das Landgericht beschränkt sich hierbei auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 109 Abs. 1 Satz 2, § 113 StVollzG betreffend die inhaltliche Durchsetzung des vom Beschwerdeführer verfolgten Anliegens, ohne jedoch das Antragsbegehren auf Verbescheidung seiner ursprünglichen Eingabe seitens der Justizvollzugsanstalt nach § 86 HmbSVVollzG in Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 17 und Art.19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit dem einklagbaren Beschwerderecht des § 86 HmbSVVollzG fehlt vielmehr in den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Hamburg. § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG erstreckt das Beschwerderecht auf solche Angelegenheiten, die für einen größeren Teil der Untergebrachten von Bedeutung sind, sofern nur die untergebrachte Person unmittelbar oder mittelbar auch selbst betroffen ist oder betroffen werden kann; zudem hat die Verbescheidung seitens der Anstaltsleitung in angemessener Frist zu erfolgen, wenn auch nicht unbedingt in schriftlicher Form14. So liegt der Fall hier, in dem eine Mehrzahl von Sicherungsverwahrten sie konkret betreffende Anliegen, wie beispielsweise – nach ihrem Vortrag – anlasslose Zimmerdurchsuchungen und die Entfernung von Türriegeln, geltend macht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend konkretes Abhilfeverlangen aus dem Schreiben vom 19.02.2019 ersichtlich. Bis auf die beiden Punkte hinsichtlich des „Edeka-Dilemmas“ sowie der „ärztlichen Versorgung“ werden konkrete Abhilfeverlangen mit einem Schwerpunkt auf in den letzten Wochen anlasslos erfolgten Zimmerdurchsuchungen formuliert. Diese konkret zum Ausdruck gebrachten Abhilfeverlangen der Sicherungsverwahrten vom 19.02.2019 wurden überdies bis zur Stellung des Vornahmeantrags des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 durch die Justizvollzugsanstalt nicht beschieden, was keine angemessene Zeitspanne darstellt. 

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 15.06.2020 ebenfalls Bedeutung und Tragweite der dargestellten Maßstäbe verkannt und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 17 und Art.19 Abs. 4 GG verletzt. 

Aus der Begründung des Beschlusses hinsichtlich der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde geht hervor, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Annahme, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, die verfassungsrechtliche Relevanz des Begehrens des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG nicht berücksichtigt hat. Denn die Entscheidungsgründe des Landgerichts im Beschluss vom 06.05.2020 weichen, wie dargelegt, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. 

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Art. 17 GG verkannt, wenn es ausführt, dass es sich bei dem ursprünglichen Schreiben vom 19.02.2019 um ein Beschwerdeschreiben im Sinne von § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG handele, jedoch den damit verbundenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbescheidung seiner Eingabe außer Acht lässt. Dem Beschwerdeführer steht insoweit nach dem Rechtsgedanken der Art. 17 und Art.19 Abs. 4 GG ein einklagbares Recht zu. Soweit das Oberlandesgericht konstatiert, dass nur einzelne Sicherungsverwahrte Anträge stellen können, die in ein gerichtliches Verfahren münden, und das Schreiben nicht als eine Summe von Anträgen 15 einzelner Sicherungsverwahrter ausgelegt werden könne, da zwei Sicherungsverwahrte als Ansprechpartner ausgewiesen würden, ist diese Auslegung mit den aus Art. 17 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in Einklang zu bringen. Das Schreiben ist von 15 Sicherungsverwahrten unterzeichnet, die sich konkret durch die darin benannten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt beschwert sehen. Die Benennung zweier Ansprechpartner im Briefkopf des Schreibens – darunter der Beschwerdeführer selbst – lässt die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Verbescheidung der Eingabe gerade nicht entfallen. 

Soweit das Oberlandesgericht sinngemäß auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der in § 86 HmbSVVollzG eingeräumten Rechte abgehoben haben sollte, ist eine solche nicht ersichtlich. Dass die in § 86 HmbSVVollzG genannten Rechte grundsätzlich dem Verbot missbräuchlicher Ausübung unterliegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit entfällt der Anspruch auf Verbescheidung für solche Beschwerden, die nur den Zweck haben, die Vollzugsbehörde unnötig zu belasten, und eine Beschwer nicht erkennen lassen15. Hierzu zählen insbesondere Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen anderweitig geltend gemachter Ansprüche enthalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Beschwerdeführers und der übrigen 14 Inhaftierten vom 19.02.2019 in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich wäre. Die Aussage, dass einzelne Antragsteller wie auch der Beschwerdeführer bereits verschiedene Begehren des ursprünglichen Schreibens gerichtlich geltend gemacht hätten, konkretisiert das Oberlandesgericht nicht weiter. Eine unzulässige doppelte Anhängigkeit desselben Streitgegenstandes käme insoweit auch nicht in Betracht, als das gerichtliche Antragsbegehren des Beschwerdeführers sich vorliegend auf die Verbescheidung seiner Eingabe durch die Justizvollzugsanstalt und nicht auf die inhaltliche Durchsetzung der einzelnen Begehren bezieht. 

Da die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 17 und Art.19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben, konnte für das Bundesverfassungsgericht offenbleiben, ob sie weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen16

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1306/20

  1. vgl. BVerfGE 2, 225 <229 f.>[]
  2. vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 17 Rn. 136 <August 2020>[]
  3. vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 17 Rn. 7 <November 2020>[]
  4. vgl. BVerfGE 67, 43 <58> stRspr[]
  5. vgl. BVerfGE 77, 275 <284>[]
  6. vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.> stRspr[]
  7. vgl. BVerfGE 84, 34 <49>[]
  8. vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.> 54, 94 <96 f.> 122, 248 <271> stRspr[]
  9. vgl. BVerfGE 96, 27 <39> 117, 244 <268> 122, 248 <271> stRspr[]
  10. LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2020 – 609 Vollz 28/20[]
  11. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2020 – 5 Ws 31/20 Vollz[]
  12. vgl. insoweit zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 108 StVollzG: OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2013 – 2 Ws 225/12 6 ff.; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl.2020, § 108 Rn. 1, Rn. 14; Euler, in: Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 108 Rn. 3 <August 2020>[]
  13. vgl. Schatz, in: Graf/Schatz, BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg, § 86 Rn. 11 <September 2020> Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl.2020, § 108 Rn. 14 und § 113 Rn. 1, Rn. 3[]
  14. vgl. Schatz, in: Graf/Schatz, BeckOK Strafvollzugsrecht Hamburg, § 86 Rn. 7, Rn. 12 <September 2020>[]
  15. vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl.2020, § 108 Rn. 16[]
  16. vgl. BVerfGE 128, 226 <268>[]

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