PoliScan Speed – und die Verwertbarkeit der Messergebnisse

Bei der Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

PoliScan Speed – und die Verwertbarkeit der Messergebnisse

Im Hinblick auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt steht der Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnisses nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertertmittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

Eine nähere Überprüfung des mit PoliScan Speed – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedienungsweise – ermittelten Messwerts ist nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

Ein Anhaltspunkt für eine Fehlmessungergibt sich aus einer Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert, der sich bei einer Berechnung auf der Grundlage der Zusatzdaten ergibt, jedenfalls dann nicht, wenn die Abweichung innerhalb der Eichfehlergrenze liegt.

PoliScan Speed ist seit Längerem in der obergerichtlichen Rechtsprechung1, als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind2. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist und durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist.

Danach steht der Verwertbarkeit mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach ebenso gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung3 nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

Eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes ist danach nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben4, die dann in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise mitzuteilen sind.

Soweit ein solcher Anhaltspunkt allerdings darin bestehen soll, dass das – in der Regel aus mehreren hundert Einzelmessungen ermittelte – Messergebnis von dem Wert abweicht, der sich aus einer Wegstrecken-Zeitberechnung auf der Grundlage der ab der Softwareversion 3.02.4 in den Zusatzdaten angezeigten Werte bei der ersten und der letzten Einzelmessung ergibt5, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Soweit die von dem Hersteller dazu angebotene Erklärung, wonach dies im Zusammenhang damit zu sehen sei, dass der Laserstrahl bei den beiden Einzelmessungen auf unterschiedliche Punkte an einer nicht planen Fahrzeugfront treffen kann, von Löhle deshalb als nicht ausreichend bewertet wird, weil der aus den beiden zur Verfügung stehenden Einzelmessungen ermittelte Vergleichswert bei einer vergleichenden Untersuchung entgegen der statistischen Erwartung immer unterhalb des offiziellen Messergebnisses gelegen habe, kann diese auf der Basis von lediglich fünfzehn Falldaten aufgestellte Prämisse auf breiterer Falldatenbasis so nicht aufrechterhalten werden6. Rechtlich ausschlaggebend ist indes, dass die Vergleichsberechnung aufgrund der Zusatzdaten nach der Auskunft des Herstellers und der PTB auf nicht geeichten Hilfsgrößen beruht und daher lediglich eine Plausibilitätsprüfung erlaubt. Jedenfalls dann, wenn der durch die beiden Einzelmessungen ermittelte Vergleichswert innerhalb der Eichfehlergrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h bzw. 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h liegt, liegt damit kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung vor, die zu näherer Überprüfung des Messergebnisses oder gar zur Vornahme eines Abschlages auf den vom Gerät ermittelten Messwert zwingt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 (7) SsBs 454/14; 2 (7) SsBs 454/14 – AK 138/14

  1. OLG Düsseldorf VRR 2010, 116; und Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14; KG VRS 118, 367; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG, Köln Beschluss vom 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12; und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 – 1 (8) SsBs 223/14; vgl. auch DAR 2014, 598[]
  2. vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277[]
  3. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2014 – 2 (6) SsRs 116/14; KG a.a.O.; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 a.a.O.[]
  4. KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 a.a.O.[]
  5. Löhle DAR 2013, 597[]
  6. Schmedding DAR 2013, 726[]