Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat1.
Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing (sog. Beinahe-Unfall), ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht2.
Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde3.
Im hier entschiedenen Fall war der Angeklagte, als der Polizeibeamte mit dem die Straße sperrenden Polizeifahrzeug die Rückwärtsfahrt einleitete, mit seinem Fahrzeug noch „weniger als 50 Meter“ entfernt. Diese nur sehr vage Beschreibung der Entfernungsverhältnisse lässt keinen sicheren Schluss auf ein Geschehen zu, das als ein „Beinahe-Unfall“ erfasst werden könnte. Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen an der Stelle, an der der Angeklagte das zurückgesetzte Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit passierte (Abstände zwischen den Fahrzeugen, zur Verfügung stehender Raum für die Durchfahrt in Richtung Autobahn), fehlen. Soweit das Landgericht darauf abhebt, es habe „die konkrete Gefahr“ bestanden, dass der Polizeibeamte einen Fahrfehler macht, fehlt dafür jeder Beleg. Dies gilt umso mehr als PK R. – ein ausgebildeter Polizeibeamter – durch den Hinweis seiner den Angeklagten verfolgenden Kollegen vor einem Durchbruchversuch vorgewarnt war.
Einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. In der rechtlichen Würdigung ist lediglich davon die Rede, dass der Angeklagte die Gefahr für die beiden Polizeibeamten durch seinen Eingriff auch vorsätzlich herbeigeführt habe. In der Beweiswürdigung führt das Landgericht dazu aus, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die Durchfahrt in Kenntnis der Blockade zu erzwingen und er dementsprechend damit gerechnet habe, dass durch sein bedingungsloses Fahrverhalten das Polizeifahrzeug den Weg freigibt.
Bei einer Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB (Gewalt durch Zufahren auf die Polizeibeamten)4, wird auch das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB erneut zu prüfen sein. Ein Kfz kann zwar nicht als „Waffe“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden5. Es kommt aber – nicht anders als in den Fällen der § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB – als „gefährliches Werkzeug“ in Betracht6. Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB setzt eine bedingt vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung voraus, die durch eine Gewalttätigkeit7 herbeigeführt worden sein muss. Als eine solche Gewalttätigkeit kann zwar auch das schnelle Zufahren auf eine Person in Betracht kommen8. Die konkrete Gefahr muss aber – anders als bisher geschehen – mit bestimmten Tatsachen belegt werden, wobei die oben zu § 315b StGB gemachten Ausführungen einen Anhalt bieten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 StR 188/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2014 – 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18.06.2013 – 4 StR 145/13, Urteil vom 04.12 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.12 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; Urteil vom 30.03.1995 – 4 StR 725/95, NJW 1995, 3131, jeweils zu § 315c StGB; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86; Urteil vom 20.02.2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.12 2012 – 4 StR 497/12, NStZ 2013, 336, 337[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2008, 3627, 3629[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 – 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530 zu § 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.07.1995 – 1 StR 126/95, NJW 1995, 2643, 2645 zu § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB[↩]
- vgl. Fahl in SSW-StGB, 2. Aufl., § 113 Rn. 17; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 113 Rn. 39; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113 Rn. 67; Bosch in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 113 Rn. 76[↩]










