Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. „Präventiven Gewinnabschöpfung“ kann in Niedersachsen nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

Dabei stellt nach Auffassung des Lüneburger Oberverwaltungsgerichts der Begriff „gegenwärtige Gefahr“ hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08