Prozessunfähigkeit des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren

Sind dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (hier: Pozesskostenhilfeantrag) seine Prozessunfähigkeit und das Rechtsinstitut einer Betreuerbestellung nach § 1896 BGB bereits bekannt, bedarf es vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts keines Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers.

Prozessunfähigkeit des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren

Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nur ein Prozessfähiger stellen, da es sich um eine Prozesserklärung handelt, die nach den anzuwendenden Regeln der ZPO Rechtswirkungen nur bei Abgabe durch eine prozessfähige Person auslösen kann (§ 51 Abs. 1 ZPO; Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.12.2014 – 2 Ws 431-432/14); mithin müsste der gesetzliche Vertreter handeln1.

Diese Rechtsauffassung steht – jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation – nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.20132. Danach muss das Prozessgericht einer prozessunfähigen Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, bevor es ihre Klage als unzulässig abweist; dabei hat es auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 ZPO) und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann3.

Im Unterschied zu jener Entscheidung steht vorliegend schon nach dem eigenen Vorbringen des Anzeigeerstatters fest, dass diesem seit längerer Zeit bekannt ist, dass es bei ihm an der Prozessfähigkeit fehlt. Auch in früheren bei dem Oberlandesgericht anhängigen Klageerzwingungsverfahren hat er diesen Umstand bereits ausdrücklich vorgetragen. Angesichts dessen hätte für ihn schon zuvor Anlass bestanden, sich für diesen Rechtsstreit vorsorglich um die Bestellung eines Betreuers zu bemühen4. Dabei kommt hinzu, dass der Anzeigeerstatter früher schon einmal unter Betreuung gestanden hat, sodass ihm dieses Rechtsinstitut wohlvertraut ist. Aus diesem Grund war es im Unterschied zur Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht geboten, den Anzeigeerstatter zunächst auf die Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers hinzuweisen.

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Im Hinblick darauf kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Anzeigeerstatter einer möglichen Bestellung eines Betreuers für dieses Verfahren nicht ohnehin widersetzen würde4. Dies läge keineswegs fern, nachdem es in dem gegenwärtig anhängigen Verfahren des Amtsgerichts immerhin der Fall ist. Berücksichtigt man darüber hinaus das Vorbringen des Anzeigeerstatters unter Heranziehung der Aktenlage wäre darüber hinaus höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass ein Betreuer einen Antrag in einem Klageerzwingungsverfahren ohnehin nicht genehmigen würde5.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2015 – 2 Ws 48/15

  1. OLG Düsseldorf wistra 1989, 120; OLG Hamburg NJW 1966, 1934; KG Berlin JR 1960, 29; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 172 Rn. 65; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 46; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rn. 21a; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2010, 654[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.12.2013 – V ZR 8/13, FamRZ 2014, 553[]
  3. BGH, aaO[]
  4. vgl. BGH, aaO[][]
  5. vgl. hierzu BGHZ 110, 294[]