Quälen, rohes Misshandeln – und die Misshandlung Schutbefohlener

Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsorgepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen der Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 Abs. 1 StGB.

Quälen, rohes Misshandeln – und die Misshandlung Schutbefohlener

Quälen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.

Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, können als ein Quälen zu beurteilen sein, wenn die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht.

Rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt dagegen vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert1.

Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative des § 225 Abs. 1 StGB auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 511/15

  1. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 11/15 jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 11/15 mwN[]
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