Eine Tierärztin, die wegen Misshandlung von Wirbeltieren verurteilt worden ist, kann nicht mit einem Berufsverbot bestraft werden, wenn die Tierhaltung in privatem Umfeld stattfand und ihr Beruf nicht in einer unmittelbaren Beziehung zu der begangenen Tat stand. Für den Tatbestand der quälerischen Misshandlung von Tieren reicht allein die nicht artgerechte Haltung nicht aus.

Mit dieser Begründung hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in dem hier vorliegenden Fall die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagten als unbegründet verworfen und damit das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz1 bestätigt. In dem Verfahren ging es um eine Tierärztin aus Bornheim, die u.a. wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren sowie Betrug angeklagt war. Sie hat außerhalb ihrer Berufsausübung – in den ihr gehörenden Wohnanwesen in Bornheim eine Vielzahl von Hunden und Katzen sowie weitere Tiere gehalten, ohne diese tiergerecht zu versorgen. Insbesondere setzte die Angeklagte diese Tiere erheblichen Leiden dadurch aus, dass sie dauerhaften massiven Schadgasbelastungen ausgesetzt waren, zu wenig Tageslicht hatten, über einen längeren Zeitraum isoliert gehalten wurden, keinen ausreichenden Auslauf hatten, ihnen nur unzureichende Liegeflächen zur Verfügung standen und sie nicht im erforderlichen Umfang gesundheitlich versorgt wurden.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat hierbei bereits als Berufungsgericht entschieden, nachdem das Amtsgericht Landau in der Pfalz als Schöffengericht in der ersten Instanz die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt hatte. Weiter hatte es die nicht nur kurzfristige Betreuung von Tieren für fünf Jahre untersagt und für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot für die Tierärztin verhängt.
Das Landgericht hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren sowie Betruges in zwei Fällen verurteilt. Daneben hat das Landgericht ein Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren für die Dauer von vier Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte mehrere, von ihr privat gehaltene Tiere nicht artgerecht versorgt sowie in zwei Fällen überhöhte Tierpensions- bzw. Tierbehandlungskosten vereinnahmt. Von dem Vorwurf, zudem zwei Kängurus nebst Jungtier misshandelt zu haben, hat das Landgericht die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Landau in der Pfalz haben sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagte mit der Revision gewehrt. Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen den Teil-Freispruch hinsichtlich der quälerischen Misshandlung von zwei Kängurus sowie das Strafmaß und die Nichtanordnung eines Berufsverbots und die Angeklagte wollte die Anerkennung einer verminderten Schuldfähigkeit und eine Strafaussetzung zur Bewährung erreichen.
Nach Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken sei die berufliche Stellung der Angeklagten als Tierärztin mit Blick auf die private Natur der Tierhaltung zu Recht nicht schulderschwerend gewertet worden, weil ihr Beruf nicht in einer unmittelbaren Beziehung zu der begangenen Tat stand. Aus diesem Grund sei es auch frei von Rechtsfehlern, kein Berufsverbot anzuordnen.
Allerdings sei die Strafe auch nicht wegen der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten weiter zu mildern. Zwar manifestierte sich diese Störung im Halten und Züchten von Tieren, die Angeklagte sei jedoch in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Außerdem ist die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerfrei gebilligt worden, weil das Landgericht zu Recht auf das Nachtatverhalten der Angeklagten abgestellt habe. Sie habe sich von den behördlichen Maßnahmen weitgehend unbeeindruckt gezeigt und es trotz verhaltenstherapeutischer Betreuung weiter darauf angelegt, Tiere zu halten. Ferner habe sie sich während des Verfahrens erneut strafbar gemacht, indem sie weiter Tiere tierärztlich behandelt hat, obwohl ihre Approbation ruhte.
Weiterhin sei der Teil-Freispruch bezüglich der Känguru-Haltung ebenfalls zu bestätigen, da allein die nicht artgerechte Haltung den Tatbestand der quälerischen Misshandlung von Tieren nicht erfülle. Hinzutreten müssten empirisch objektivierbare Leidensanzeichen wie z.B. Verhaltensstörungen der Tiere, die hier nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts Landau nicht vorlagen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 22. Juni 2020 – 1 OLG 2 Ss 737/19
- LG Landau, Urteil vom 14.05.2019 – 7111 Js 4222/17[↩]
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