Der Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet wird.

Erforderlich ist ein Einsatz im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung1.
Auf dieser Grundlage verneinte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall den Qualifikationstatbestand, da, nachdem der Angeklagte nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur ersten Nötigungshandlung gegen den zweiten Geschädigten angesetzt hatte, kein Nötigungsmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr zur Anwendung, das Gegenstand einer Zurechnung sein könnte. Der Einsatz der Bierflasche (hier: gegen den ersten Geschädigten) war bereits abgeschlossen. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Vorgehen gegenüber dem ersten Geschädigten zugleich den Versuchsbeginn für die Tat zum Nachteil des zweiten Geschädigten darstellte.
Daher würde es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht genügen, wenn der Angeklagte bei seinem Angriff die von dem Flaschenwurf gegen den ersten Geschädigten ausgehende erhöhte Drohwirkung noch ausgenutzt hätte, um den zweiten Geschädigten zur Herausgabe der Wertgegenstände zu zwingen2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21