Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will.

Denn der Zweck der Regelung des § 239a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder Sichbemächtigen deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann und das Opfer aus Sorge um sein Wohl die erstrebte Vermögensverfügung noch während des Bestehens der Bemächtigungslage vornehmen wird [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 550/15
- BGH, Beschlüsse vom 28.11.1995 – 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 19.06.2007 – 3 StR 124/07, StraFo 2007, 429 mwN[↩]
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