Raub – mit der Schreckschusspistole

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Raub – mit der Schreckschusspistole

Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.

BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 50/17

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