Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.

An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst [1].
Im vorliegenden Fall lässt sich den Feststellungen – anders als in der früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vomm 13.03.2002 [2] – nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse der Taxifahrerin schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt.
Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vomm 21. Oktober 2014 – 4 StR 363/14