Raub – und die Zueignungsabsicht

§ 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme besteht1.

Raub – und die Zueignungsabsicht

Im vorliegenden Fall war die Wegnahme der Gegenstände bereits mit dem Ausbreiten der Gegenstände des Zeugen H. auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Angeklagten vollendet. Da der gefesselte Zeuge H. nicht mehr in der Lage war, die Sachherrschaft über die gegen seinen Willen seiner Kleidung entnommenen Sachen auszuüben, war sein Gewahrsam bereits in diesem Moment gebrochen. Für die Begründung neuen Gewahrsams ist entscheidend, ob der Täter nach der Verkehrsauffassung die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann; ein Fortschaffen der Beute vom Tatort ist nicht erforderlich2. Das Ausbreiten der Sachen auf der Motorhaube ihres Fahrzeugs und die spätere Verwendung des Messers sowie der Umgang mit den übrigen Sachen belegen, dass nunmehr die Angeklagten die Sachherrschaft über die Gegenstände erlangt hatten und in der Lage waren, mit diesen nach Belieben zu verfahren.

Der Angeklagte L. fasste mit seiner Erklärung, das Funktelefon mit 50 € anzurechnen, den Entschluss, sich das Handy anzueignen, erst nach der Wegnahme der Gegenstände und nach den folgenden Gewaltanwendungen und Drohungen, die den Zeugen zur Begleichung der Forderung veranlassen sollten. Auch soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C. nach der Gewaltanwendung die Kopfhörer des Zeugen H. an sich nahm, die er später im Fahrzeug zurückließ, ist nicht dargetan, dass er insoweit bereits im Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht handelte. Hinsichtlich der übrigen weggenommenen Sachen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Zueignungsabsicht nicht zu erkennen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 StR 422/16

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15[]
  2. vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 27. Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN[]