Aufgrund des Umstands, dass der Dealer jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte, kann nicht in jedem Fall darauf erkannt werden, dass der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein einziges Mal verwirklicht sei.

Vielmehr gilt, dass die Bezahlung zuvor „auf Kommission“ erhaltener Rauschgiftmengen aus Anlass der Übernahme weiterer Rauschgiftmengen die Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit verbindet; die Geschäfte bilden hingegen keine Bewertungseinheit1.
Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Tatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) in der jeweiligen Anzahl der Einzelgeschäfte tateinheitlich verwirklicht sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 88/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17 28 ff.[↩]