Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen2.
Dies gilt – auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht3 – grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren4.
Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – die für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt ist5 – hat das Bundesverfassungsgericht angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 2 BvR 960/11
- vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; BVerfGK 7, 438, 441; BVerfG, Beschlüsse vom 06.08.1992 – 2 BvR 628/92; vom 24.02.2009 – 1 BvR 188/09, NVwZ 2009, S. 580; und vom 30.07.2009 – 2 BvR 1575/09[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2010 – 2 BvR 1183/09[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 239, 241; 13, 132, 145; 52, 131, 152 f.; 89, 381, 392 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 395, 409, stRspr[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 21.02.2002, Ziegler v. Switzerland – 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19.05.2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein – 63151/00, Rn. 57; vgl. auch EGMR, Urteil vom 03.07.2008, Vokoun c. République Tchèque – 20728/05, Rn. 25 ff.; und EGMR, Urteil vom 18.10.2007, Asnar c. France – 12316/04, Rn. 24 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2010 – 2 BvR 1183/09; vom 02.03.2011 – 2 BvR 43/10 u.a.; und vom 21.03.2011 – 2 BvR 301/11[↩]










