Eine Rechtsmittelbelehrung im Strafvollzug ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich. Der Anspruch des Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist, so das BVerfG, nicht dadurch verletzt, dass ihm die Versäumung der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zur Last gelegt und eine Wiedereinsetzung in diese Frist versagt worden ist, obwohl keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.
Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung einer solchen Belehrung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz im Hinblick auf die jedem Gefangenen zu erteilende allgemeine Belehrung nach § 5 Abs. 2 StVollzG nicht geboten; das bloße Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung führt – anders als nach § 44 Satz 2 StPO, der wegen der für Strafvollzugssachen vorgesehenen allgemeinen Belehrung nicht über § 120 Abs. 1 StVollzG ergänzend heranzuziehen ist – nicht dazu, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre1. Etwas anderes gilt nur, soweit auch die allgemeine Belehrung de facto unterblieben ist2.
Die dem entsprechende Fallbehandlung durch Landgericht Koblenz3 und Oberlandesgericht Koblenz4 verletzt nach der Kammerentscheidung des BVerfG keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung im Einzelfall ist von Verfassungs wegen nicht geboten, wenn der Betroffene über den in derartigen Fällen gegebenen Rechtsbehelf in allgemeiner Form belehrt wurde5. Dass eine solche allgemeine, das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff. StVollzG) einschließende Belehrung im vorliegenden Fall unterblieben wäre, hat der Beschwerdeführer weder mit der Verfassungsbeschwerde noch, wie es ihm gegebenenfalls oblegen hätte, bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht.
Hinzu kommt nach Ansicht des BVerfG, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war6. Nach Auffassung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem Gefangenen hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrages nach § 112 Abs. 1 StVollzG ein Säumnisverschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird7. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern das Landgericht von einem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten überhaupt ausgegangen ist. Nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses hat das Gericht angenommen, dass der Beschwerdeführer die Fristversäumung durch das Unterlassen rechtzeitiger Rücksprache mit dem Bevollmächtigten selbst verschuldet habe.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. August 2009 – 2 BvR 2365/08
- vgl. nur OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28.10.1988 – 3 Ws 906/88 StVollzG, und vom 31.01.1978 – 3 Ws 808/77 (StVollz), ZfStrVo SH 1978, S. 44; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.1990 – 1 Vollz (Ws) 10/89, ZfStrVo 1990, S. 307; KG, Beschluss vom 15.03.2002 – 5 Ws 138/02 Vollz; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 112 Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollZG, 11. Aufl. 2008, § 112 Rn. 3; Kammann/Volckart, in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 112 Rn. 14, jew. m.w.N.[↩]
- vgl. Schuler, a.a.O., Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 3; Kammann/Volckart, a.a.O., Rn. 14, jew. m.w.N.[↩]
- Landgerichts Koblenz, Beschluss vom 31.07.2008 – 7 StVK 308/08[↩]
- OLG Koblenz, Beschlüsse vom 08.09.2008 und 22.10.2008 – 2 Ws 414/08 (Vollz) [↩]
- vgl.BVerfGE 40, 237, 258 f.[↩]
- vgl. Schuler, a.a.O., Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 253, 266 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05, NJW 2006, S. 1579; BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 – 2 BvR 1540/01, NJW 2003, S. 3545, 3546; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 – 2 BvR 1989/97, NVwZ 2000, S. 907; BVerfG, Beschluss vom 21.10.1999 – 2 BvR 1940/99; BVerfG, Beschluss vom 11.12.1992 – 2 BvR 1471/92; BVerfG, Beschluss vom 14.03.1984 – 2 BvR 249/84, NStZ 1984, S. 370, 371; HOLG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1977 – Vollz (Ws) 12/77, ZfStrVo SH 1978, S. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.05.1981 – 3 Ws 63/81, NStZ 1981, S. 408; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.1982 – 3 Ws 179/82, NStZ 1982, S. 351; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 112 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 112 Rn. 8; a.A.: Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 112 Rn. 3, jew. m.w.N.[↩]










