Rechtsgespräche vor Anklageerhebung

Es liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und damit des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO vor, wenn der Vorsitzende nicht über Rechtsgespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern unterrichtet hat, die noch vor der Anklageerhebung stattgefunden haben.

Rechtsgespräche vor Anklageerhebung

Solche noch vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren erfolgten, der Regelung des § 160b StPO unterfallenden Erörterungen werden, auch wenn sie die Straferwartung für den Fall eines Geständnisses zum Gegenstand hatten, von der Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, die lediglich „Erörterungen nach den §§ 202a, 212“ StPO betrifft, nicht erfasst1.

Dies gilt auch dann, wenn aufgrund von Verständigungsgesprächen nach Anklageerhebung eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO doch noch zustande kommt.

Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft Vermerke über diese Gespräche zu den Akten genommen. Damit ist die mit der Vorschrift des § 160b StPO bezweckte Transparenz gewahrt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232[]
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