Trotz Erledigung der angefochtenen Maßnahme liegt die Sachentscheidungsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vor, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG) hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Es ist anerkannt, dass ein derartiges Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortwirkender Diskriminierung oder tiefgreifenden Grundrechtseingriffen anzunehmen ist; die Absicht der Erhebung einer – in der vorliegenden Konstellation ohnehin von geringen Erfolgsaussichten geprägten [1] – Amtshaftungsklage soll aufgrund des subsidiären Charakters des Rechtszuges nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG) hierfür nach ganz überwiegender Ansicht indes nicht ausreichen [2].
Ob der letztgenannten Ansicht in den Fällen zu folgen ist, in dem die Erledigung erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts eingetreten ist [3], muss der Bundesgerichtshof hier nicht entscheiden. Im Einklang mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts sieht er angesichts der in Rede stehenden Summe und der wirtschaftlichen Betätigung des Beschwerdeführers jedenfalls im vorliegenden Fall schon in der Antragstellung als solcher – und nicht erst in der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens – einen hinreichend tiefen Grundrechtseingriff [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 ARs 17/19
- vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1961 – – VI ZR 242/60, BGHZ 36, 18; Pape ZIP 1995, 623[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 8; LR-StPO/Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 9 ff.; MünchKomm-StPO/Ellbogen, § 28 EGGVG Rn. 11 f.; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 28 EGGVG Rn.19 f.; BeckOK-GVG/Köhnlein, § 28 EGGVG Rn. 25, je mwN[↩]
- vgl. Mayer, aaO Rn.20: kein Rechtsschutzinteresse lediglich bei Erledigung „vor“ Stellung des Antrags nach § 23 EGGVG; vgl. auch BFH/NV 2010, 1122[↩]
- vgl. zur Relevanz der Auswirkungen bereits der Antragstellung auch BSGE 45, 109[↩]