Ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erfordert u.a. dessen prozessuale Handlungsfähigkeit.
Prozessuale Handlungsfähig1 ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen sowie Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen2.
Ausschlaggebend ist bei Prozesshandlungen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln die Fähigkeit, die verfahrensrechtliche Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts zu erkennen3. Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder auch körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen aufgehoben4.
Ob die prozessuale Handlungsfähigkeit besteht bzw. bestand, hat das jeweils zuständige Gericht im Freibeweisverfahren aufzuklären5. Das Revisionsgericht darf sich dafür auf den Akteninhalt beschränken6.
An diesen Maßstäben gemessen hatte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Verzichtserklärung prozessual handlungsfähig war: Bereits ausweislich der Feststellungen und der zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Urteil liegen bei dem Angeklagten keine hirnorganischen Störungen oder forensisch relevanten Minderbegabungen vor. Im Rahmen testpsychologischer Untersuchungen hat er bei dem Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene einen Gesamt-IQ von 81 erreicht. Der vom Tatgericht gehörte psychologische Sachverständige hat hirnorganisch bedingte Leistungseinbußen des Angeklagten ausgeschlossen. Dem hat sich der ebenfalls gehörte psychiatrische Sachverständige angeschlossen. Nach Einschätzung des psychologischen Sachverständigen verfügt der Angeklagte über ein präzises Gedächtnis, ist geistig flexibel, ausdauernd und in der Lage, sich bestens zu konzentrieren. Der Angeklagte sei lernfähig und „intellektuell wie assoziativ beweglich“. Er könne gemachte Eindrücke adäquat verarbeiten. Bereits diese Bewertungen des Sachverständigen schließen für die Beurteilung der prozessualen Handlungsfähigkeit bedeutsame Beeinträchtigungen des Angeklagten sicher aus. Zudem ist er im Hinblick auf seine mehrfachen Vorahndungen mit den Abläufen des Strafverfahrens, insbesondere auch die im Anschluss an eine Urteilsverkündung regelmäßig erfolgende Belehrung über die statthaften Rechtsmittel sowie die mit ihnen verbundenen Form- und Fristerfordernisse, vertraut. Der Bundesgerichtshof ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung wenige Tage nach der Urteilsverkündung ohne weiteres in der Lage war, die Bedeutung seiner schriftlichen Erklärung zu erkennen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2016 – 1 StR 301/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.06.2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210 f.; vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; und vom 15.12 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, 5. Aufl., Band VI, § 302 Rn. 14 mwN[↩]
- siehe BGH, Beschlüsse vom 08.02.1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18; und vom 15.12 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; siehe auch Frisch aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2000 – 1 StR 607/99, NStZ 2000, 386, 387; vom 10.01.2001 – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258; und vom 15.12 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.02.1994 – 5 StR 39/94, wistra 1994, 197; vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; und vom 15.12 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 2; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 9 mwN[↩]
- st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 19.01.1999 – 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258, 259; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07 Rn. 5; und vom 29.09.2010 – 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 6 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07 Rn. 5 mwN[↩]










