Rechtsschutz gegen den bei der Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl

Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren1.

Rechtsschutz gegen den bei der Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl

Auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl ist für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet2. Für diese Meinung spricht, dass der Gesetzgeber in § 458 Abs. 2 StPO eine abschließende Regelung getroffen und dabei gerade nicht angeordnet hat, dass auch eine Anordnung oder Aussetzung von Fahndungsmaßnahmen im Sinne des § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO von den Strafvollstreckungskammern zu überprüfen ist. Zudem ist auch gegen einen nach § 457 Abs. 2 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl allein der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet3. Dies spricht eher dafür, auch für einen nach Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl den Rechtsweg zur Anfechtung eines Justizverwaltungsaktes zuzulassen.

Auch bei Eröffnung des Rechtsweges nach §§ 23 ff. EGGVG ist das Oberlandesgericht derzeit allerdings nicht berufen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, da es zunächst der Durchführung des Vorschaltbeschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nds. StVollstrO bedarf und eine Auslegung des Rechtsbehelfs in einen Antrag nach § 23 EGGVG schon deshalb derzeit nicht in Betracht kommt.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. August 2014 – 2 Ws 130/14

  1. im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 04.06.2009 – 1 VAs 22/09 entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114[]
  2. so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 04.06.2009 – 1 VAs 22/09[]
  3. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 457 Rn. 16 m. w. N. und § 458 Rn. 15; KK-Appl, 7. Aufl., § 458 Rn. 14[]