Der Tatrichter hat Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen1.
Der sachlichrechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden.
Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält2.
Die Kompensationsentscheidung des Gerichts hat insbesondere alle sich für den Angeklagten aus der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergebenden Belastungen in seinen Wertungsakt einbeziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16









