Regelbeispiele in der Strafzumessung – und die Kontrolle durch das Revisionsgericht

Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.

Regelbeispiele in der Strafzumessung – und die Kontrolle durch das Revisionsgericht

Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein1.

Wenn der Tatrichter nach umfassender Abwägung aller Umstände trotz der Indizwirkung des Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall angenommen hat, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn es die Gesamtwürdigung selbst anders vorgenommen und eine solche sogar näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 365/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; und vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178[]
Weiterlesen:
Regelbeispiele, Strafzumessung - und das Doppelverwertungsgebot