Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wegen einer unterbliebenen Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen nicht zuständig.
Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht1.
Hat – wie hier – nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht2. Das ist hier das Oberlandesgericht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 535/17