Revision des Angeklagten – Kostenbeschwerde der Nebenklägerin

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wegen einer unterbliebenen Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen nicht zuständig.

Revision des Angeklagten – Kostenbeschwerde der Nebenklägerin

Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht1.

Hat – wie hier – nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht2. Das ist hier das Oberlandesgericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 535/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, Beschluss vom 09.03.1990 – 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3[]
  2. BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 05.12 1996 – 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238[]
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