Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Nebenklage nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt.
Deshalb bedarf es bei einer Revision der Nebenklage stets eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird1.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Nebenklägerinnen lediglich die allgemeine Sachrüge erheben ohne nähere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 3 StR 555/16
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 08.12 2015 – 3 StR 445/15 m. w. N.[↩]










