Für den beim Landgericht eingegangenen Antrag, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist – anders als für die Wahrneh- mung der Revisionshauptverhandlung1 – der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig2.
Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision bedarft es nicht, wenn der (bisherige) Rechtsanwalt als Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision umfassend begründet hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 StR 450/17










