Für den beim Landgericht eingegangenen Antrag, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist – anders als für die Wahrneh- mung der Revisionshauptverhandlung [1] – der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig [2].

Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision bedarft es nicht, wenn der (bisherige) Rechtsanwalt als Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision umfassend begründet hat [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 StR 450/17