Revisionshauptverhandlung – und der Angeklagte in Untersuchungshaft

Der Bundesgerichtshof hält die Vorführung eines Angeklagten, der an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen will, sich aber in Untersuchungshaft befindet, zumindest dann nicht für geboten, wenn eine eigene Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO nach Aktenlage nicht in Rede steht und besondere in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind

Revisionshauptverhandlung – und der  Angeklagte in Untersuchungshaft

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt.

Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2020 – 4 StR 586/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2019 – 5 StR 103/19; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10[]
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