Die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren Gesichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen.
Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht.
Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert.
Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt, ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweise zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht erhoben, oder zwar erhoben, aber nicht im Urteil gewürdigt wurden1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15
- vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; Urteil vom 05.12 2013 – 4 StR 371/13; Urteil vom 05.11.2015 – 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54, 55[↩]









