Rücktritt vom Versuch – und die Erfolgsverhinderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB schon dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist.

Rücktritt vom Versuch – und die Erfolgsverhinderung

Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht1. Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist2. Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten3.

Wird der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 201/18

  1. BGH, Beschluss vom 20.12 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24, Rn. 32 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 22.08.1985 – 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13.03.2008 – 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20.05.2010 – 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277[]
  3. vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 22.08.1985 – 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13.03.2008 – 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20.05.2010 – 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277[]
Weiterlesen:
Die fehlende Mitteilung über nicht stattgefundene Verständigungsgespräche