Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch scheidet nicht deswegen aus, weil der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel (hier: seine Flucht ungehindert fortsetzen zu können) erreicht hat.

Der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 353/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlüsse vom 20.09.2012 – 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105; und vom 20.11.2013 – 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105[↩]