Rücktritt vom unbeendeten Versuch – nach Zielerreichung

Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch scheidet nicht deswegen aus, weil der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel (hier: seine Flucht ungehindert fortsetzen zu können) erreicht hat.

Rücktritt vom unbeendeten Versuch – nach Zielerreichung

Der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 353/17

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlüsse vom 20.09.2012 – 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105; und vom 20.11.2013 – 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105[]
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